Rechtsnorm

1. Definition

Norm, die Reaktionen des Rechtssystems ermöglicht (als Sanktion oder Anspruchsgrundlage). Sprachnormen können Teil von Rechtsnormen sein (z. B. Legaldefinitionen).

2. Weitere Erläuterungen

Innerstaatliche und europäische Rechtsnormen werden vom Staat bzw. vom europäischen Gesetzgeber in einem definierten Verfahren erlassen und bekannt gemacht (mit Ausnahme des heute kaum bedeutsamen Gewohnheitsrechts), völkerrechtliche Normen stützen sich auf Abkommen und/oder Anerkennung durch Völkerrechtssubjekte. Faktisch schaffen auch Gerichte Normen, indem sie Gesetze interpretieren und damit für die Normadressaten nachvollziehbare Regeln schaffen.

Beachte, dass gesellschaftliche, technische und Normen der Normungsinstitutionen rechtliche Wirkung durch Aufnahme in den Tatbestand von Rechtsnormen erhalten können, die auf derartige Quellen verweisen (z. B. Stand der Technik, Verkehrssitte, Handelsbräuche, Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns)

Normhierarchie:
Rechtsnormen sind hierarchisch geordnet: Verfassungsrecht geht einfachem Gesetzesrecht vor, Verordnungen stützen sich auf eine Ermächtigung in einem formellen Gesetz und sind diesem gegenüber nachrangig. Verwaltungsvorschriften haben in der Regel nur interne Wirkung, können aber über den Gleichbehandlungsgrundsatz auch Wirkungen für den Bürger erhalten, der auf Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestehen kann, wenn diese Teil der üblichen Verwaltungspraxis sind, usw. Konflikte zwischen Rechtsnormen entstehen ferner zwischen den unterschiedlichen Urhebern, üblicherweise geht das Recht der höheren Ebene dem Recht der tieferen Ebene vor, d. h. Bundesrecht bricht Landesrecht, Gemeinden können Bundes- und Landesrecht durch gemeindliche Satzungen nicht ändern.

 

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© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt Krems, Köln, 2007-02-08