Derjenige, der eine Aufgabe an Stelle des eigentlich Bestellten / Verantwortlichen
wahrnimmt bzw. dessen Funktion ausübt bzw. vorübergehend bis zur Bestellung
des Amtswalters.
Dabei sind folgende Arten der Stellvertretung zu unterscheiden:
- Abwesenheitsvertreter: Der Normalfall der Vertretung. Nur bei Abwesenheit
nimmt der Vertreter die Aufgaben und Befugnisse des Amtsinhabers wahr, und
sollte sie dann i.d.R. in seinem Sinne wahrnehmen bzw. keine Grundsatzentscheidungen
treffen.
- Ständiger Vertreter, z. B. der Vizepräsident, Staatssekretär: hier
nimmt der Vertreter Aufgaben auch bei Anwesenheit des Vertretenen wahr, es
liegt also in Wirklichkeit eine Arbeitsteilung mit dem Amtsinhaber vor. Im
Hinblick auf die Leitungsspanne vergrößert der Ständige Vertreter die Leitungskapazität.
- Platzhalter: Er vertritt nur, soweit Entscheidungen unbedingt
getroffen werden müssen, "Notgeschäftsführer". Diese Art der Vertretung ist
z. B. dann anzunehmen, wenn der Vertreter nur durch außergewöhnliche Umstände
diese Funktion erlangt hat oder von seiner Qualifikation her nicht voll vertreten
kann.
Die Tatsache der Vertretung wird u. U. in der Form der Zeichnung zum Ausdruck
gebracht, z. B. zeichnet der Vizepräsident "i.V." - in Vertretung
-, während alle anderen Amtswalter in der Behörde "i.A."
- im Auftrag - zeichnen. So die deutsche Praxis.
Stand der Bearbeitung dieser Seite: 2003-03-21
© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt Krems,
Köln,
2007-02-08