FLAG als Instrument der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WoV) in der Schweiz auf Bundesebene
(Weitere Informationen im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 2.02)


1. Bundesrecht

1.1 Bundesverfassung

Art. 171 Aufträge an den Bundesrat
Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.

1.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)

Art. 44 FLAG-Verwaltungseinheiten
1 Der Bundesrat[2] kann geeignete Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget führen (FLAG-Verwaltungseinheiten). Er beachtet dabei die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
2 Im Leistungsauftrag sind die Leistungen der FLAG-Verwaltungseinheiten nach Produktgruppen zu gliedern.
3 Der Bundesrat konsultiert vor der Erteilung eines Leistungsauftrages die zuständigen parlamentarischen Kommissionen beider Räte.

(Art 44 RVOG in der Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (SR 611.0))


2. Finanzleitbild. Ziele, Grundsätze und Instrumente für die Finanzpolitik des Bundesrates [FN2] vom 4.10.1999, übernommen am 12.06.2007 von http://www.efd.admin.ch/dokumentation/grundlagenpapiere/00816/index.html?lang=de [1])


S. 27:
Wirkungsorientierte Verwaltungsführung und Straffung der Budgetprozesse

I 5:

Wirtschaftlichkeit und Bürgernähe der staatlichen Verwaltung werden mit dem Instrument der wirkungsorientierten Verwaltungsführung angestrebt.

Die Flexibilität, Wirtschaftlichkeit und Wirkungsorientierung des Budgetprozesses ist zu erhöhen.

Im politischen Prozess werden strategische Entscheide gefällt, operative Entscheide erfolgen dagegen in der Verwaltung. Dadurch werden für diese unternehmerische Freiräume geschaffen.

Die Nutzung dieser Freiräume soll nach den Methoden des New Public Management (NPM) erfolgen. NPM will durch die Übertragung von Managementkonzepten, die sich im Bereich privater Unternehmen bewährt haben, Effizienz und Kundenorientierung in der öffentlichen Verwaltung steigern. Zentrales Element ist die Steuerung der Verwaltung über die Wirkung (wirkungsorientierte Verwaltungsführung), und nicht wie bis anhin über den Input. Die Wirkungen einer öffentlichen Leistung (der Outcome) werden in einem Leistungsauftrag definiert, welcher auch messbare Wirkungs- und Leistungsindikatoren festlegt.

Für die Leistungserbringung kann der Verwaltung ein Globalbudget vorgegeben werden. Die Erfüllung der Leistungsaufträge wird anhand der Wirkung und nicht nur hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der Verwaltungstätigkeit geprüft.

Mit Hilfe des Controllings werden Resultate von Wirkungsprüfungen laufend und unmittelbar im Führungsprozess berücksichtigt. Damit die gewünschten Anreizwirkungen erzielt werden können, sind bei Nichteinhaltung von Leistungs- und Budgetvorgaben Sanktionen vorzusehen.

Neben der Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sollen auch andere Instrumente des NPM wie interne Leistungsverrechnung, Betriebsvergleiche (Benchmarking) oder Prozessorganisation zum Einsatz gelangen.

In der allgemeinen Bundesverwaltung werden unter der Bezeichnung FLAG (Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget) für ausgewählte Ämter wesentliche Elemente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung als Schwerpunkt der Regierungs- und Verwaltungsreform umgesetzt. Es zeigt sich, dass nur eine begrenzte Anzahl Bundesämter auf FLAG umgestellt werden können. Hingegen sollen in Zukunft weite Teile der Verwaltung mit Instrumenten des NPM ohne Globalbudget geführt werden.

Im Rahmen einer generellen Analyse der Budgetprozesse ist ferner zu prüfen, ob vom traditionellen Einjahresbudget zu einem Zweijahresbudget übergegangen werden soll. Die Kritik am traditionellen Einjahresbudget bezieht sich nicht nur auf seine Inputorientierung, sondern auch auf seine mangelhafte Eignung als Planungsinstrument. Ein Übergang zum Zweijahresbudget bringt demgegenüber mehrere gewichtige Vorteile: Verstärkung der mittelfristigen Ausrichtung der Haushaltssteuerung, mehr Handlungsspielraum und damit Verlagerung von Detail- auf Grundsatzfragen, markante zeitliche Entlastung von Verwaltung, Bundesrat und Parlament, sowie bessere Ausübung der Lenkungs- und Kontrollfunktion durch das Parlament.



Anmerkungen

[1] Formatierung geändert, insbesondere Absätze eingefügt, um die Lesbarkeit zu verbessern. B. K.
[2]  Der Bundesrat ist die Exekutive der Schweiz, s. die Informationen zum Bundesrat im Internet

 

 


© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt Krems,
Köln, 2013-04-26
http://www.olev.de/n/nsm-ch-flag.htm