FLAG als Instrument der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung
(WoV)
in der Schweiz auf Bundesebene
(Weitere Informationen im Online-Verwaltungslexikon
olev.de, Version 2.02)
1.1 Bundesverfassung
Art. 171 Aufträge an den Bundesrat
Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz
regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung
auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
1.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)
Art. 44 FLAG-Verwaltungseinheiten
1 Der Bundesrat[2] kann geeignete Verwaltungseinheiten mit
Leistungsauftrag und Globalbudget führen (FLAG-Verwaltungseinheiten). Er
beachtet dabei die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
2 Im Leistungsauftrag sind die Leistungen der FLAG-Verwaltungseinheiten nach
Produktgruppen zu gliedern.
3 Der Bundesrat konsultiert vor der Erteilung eines Leistungsauftrages die zuständigen
parlamentarischen Kommissionen beider Räte.
(Art 44 RVOG in der Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (SR 611.0))
2. Finanzleitbild. Ziele, Grundsätze und Instrumente für die Finanzpolitik des Bundesrates [FN2] vom 4.10.1999, übernommen am 12.06.2007 von http://www.efd.admin.ch/dokumentation/grundlagenpapiere/00816/index.html?lang=de [1])
Anmerkungen
[1] | Formatierung geändert, insbesondere Absätze eingefügt, um die Lesbarkeit zu verbessern. B. K. |
[2] | Der Bundesrat ist die Exekutive der Schweiz, s. die Informationen zum Bundesrat im Internet |
|
|
© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt
Krems, Köln, 2013-04-26 |