Das ist neu:
  10 Thesen zur Führung öffentlicher Unternehmen (Schedler / Finger 2008)
Inhalt
  Definition
  Deutschland
  OECD
  Japanisches Vorbild: die Keidanren Charter
  Good (Public) Governance im UK
  UK-Combined Code of Conduct
  Dokumente in Auszügen
  Quellen
Corporate Governance (Corporate Behavior)
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 3.33)

1 Definition


1.1 Allgemeine Bedeutung

Gute Unternehmensführung, d. h. Art und Weise, wie Unternehmen gut (verantwortungsvoll gegenüber den Stakeholdern, ethisch einwandfrei) geführt werden sollen, international auch als "Corporate Behavior" bezeichnet.

"Corporate Governance" bedeutet eigentlich nur "Unternehmensführung", der Begriff wird aber zumeist normativ in dem hier definierten Sinne verwendet.

Es gibt zahlreiche Regelwerke (Leitlinien, Prinzipien, Kodices), die gute Unternehmensführung definieren, wobei die Zielrichtungen differieren:

1.2 Definition für Staat und Verwaltung

1.2.1 "Gutes Regieren"

Für die öffentliche Hand (Regierung und Verwaltung von Kommunen, Ländern, Staaten, öffentlichen Institutionen) wird die Fragestellung des "Guten Regierens" als Good (Public) Governance bezeichnet.

1.2.2 Steuerung der Beteiligungen / Unternehmen in öffentlicher Hand

Davon zu unterscheiden ist die unter der Bezeichnung "Corporate Governance" behandelte Thematik der Kontrolle und Fü¨hrung o¨ffentlicher Unternehmen.

1.3 Verwandte Stichwörter

Good (Public) Governance, Whistleblowing, Umfassenden Qualitätsmanagement TQM.


2 Weitere Informationen
Corporate Governance - Online-Verwaltungslexikon

2.1 Deutschland

Der deutsche Kodex orientiert sich ausschließlich an den Unternehmensinteressen, insbesondere der Aktionäre, und geht damit weniger weit als die Leitsätze der OECD für Corporate Governance, die auch dazu verpflichten, die durch Gesetz geschützten Belange der "stakeholder" zu respektieren (s.u. das IV. Prinzip). Er bleibt erst Recht deutlich hinter den ethischen Orientierungen von Unternehmen im Rahmen von TQM bzw. dem EFQM-Modell zurück, ebenso wie hinter den Regeln der japanische Keidanren Charter for Good Corporate Behavior (interner Link zur Charter), die ausdrücklich die Belange des Umweltschutzes, der Gesellschaft und der Mitarbeiter einbezieht, international tätige Unternehmen zum Respekt fremder Kulturen und Bräuche und dazu verpflichtet, zur Entwicklung der örtlichen Gesellschaft beizutragen (vgl. Nr. 4 ff. dieser Charter).

Der Aspekt gesellschaftlicher Verantwortung ist allerdings in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, Neufassung 2000 enthalten.

 SeitenanfangDer deutsche Kodex gilt für für börsennotierte Gesellschaften und enthält

Er wird auch den nicht börsennotierten Gesellschaften zur Beachtung empfohlen. Er wird verabschiedet von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.

2.2 OECD 

Die Leitlinien der OECD für Corporate Governance sind als Darstellung eines - nicht verbindlichen - gemeinsamen und Mindeststandards weniger umfassend als TQM bzw. das EFQM-Modell, weil nur die durch Gesetz geschützten Belange der "stakeholder" respektiert werden (Berücksichtigung der "rights of stakeholders as established by law") und nicht dazu verpflichtet wird, diese Regelungen möglichst zu übertreffen und auch eine darüber hinausgehende gesellschaftliche Verantwortung zu berücksichtigen.

Weitergehend dagegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die auch die gesellschaftliche Verantwortung aufnehmen. Sie verzichten auf eine Definition von "multinationalen Unternehmen", weil sie im Zweifel angewendet werden sollten, also einen ohnehin geltenden Standard definieren (Leitsätze Abschnitt I 3 und 4).

Speziell an den Staat als Eigentümer richten sich die OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, siehe dazu unten.  Seitenanfang

2.3 Umfassend und "good practice": die japanischen Leitsätze

Umfassend und zumindest als "good practice" können die japanischen Leitsätze der Keidanren Charter for Good Corporate Behavior (interner Link zur Charter) bezeichnet werden, die mit der Verpflichtung auf soziale, gesellschaftliche und kulturelle Verwantwortung den Anforderungen eines Umfassenden Qualitätsmanagement TQM entsprechen (zu den TQM-Konzepten siehe das EFQM-Modell, für die öffentliche Verwaltung das Common Assessment Framework CAF).

2.4 Öffentliche Verwaltung 

Für den Staat als Eigentümer, der sich der privaten Rechtsform(en) bedient, gelten besondere Anforderungen, die heute weitgehend als "Corporate Governance" bezeichnet werden.

10 Thesen zur Führung öffentlicher Unternehmen (Schedler / Finger 2008)

  1. Öffentliche Unternehmen werden gebildet, um Dienstleistungen mit öffentlichem Charakter mit mehr organisatorischer Autonomie erbringen zu können.
  2. Die Funktion der Corporate Governance öffentlicher Unternehmen ist es, dafür zu sorgen, dass diese einerseits ihren Unternehmenswert erhalten und andererseits die ihnen gesetzten politischen Ziele umsetzen.
  3. Öffentliche Unternehmen schaffen sich ihre Existenzberechtigung durch mehr Effizienz, mehr Effektivität und innovativere Leistungserbringung im Vergleich zur öffentlichen Verwaltung.
  4. Öffentliche Unternehmen schaffen sich ihre Existenzberechtigung als Teil des Staates, indem sie – im Gegensatz zu privaten Unternehmen – besondere Anforderungen an die öffentliche Leistungserbringung erfüllen.
  5. Der Staat steht in einem Interessenkonflikt: seine Interessen als Eigentümer und seine Interessen als Gewährleister der öffentlichen Versorgung sind nie vollumfänglich harmonisierbar.
  6. Vielen Gemeinwesen fehlt eine klare, transparente Vorstellung darüber, was sie mit ihrer Beteiligung an einem öffentlichen Unternehmen erreichen wollen.
  7. Öffentliche Unternehmen verfügen heute mehrheitlich über zu wenig klare Zielvorgaben der politischen Behörden. In stufengerechten Controlling-Kreisen sind solche Ziele vorzugeben und zu kontrollieren.
  8. Die Boards öffentlicher Unternehmen spiegeln den inhärenten Konflikt zwischen Markt und Politik. Sie sind anspruchsvoller und komplexer als ihre rein privaten "Kollegen".
  9. Die Boards öffentlicher Unternehmen sind oft zu wenig bewusst organisiert. Dies betrifft ihre Besetzung, ihre Aufgaben, ihre Verantwortung, ihre Rolle im Unternehmen, und nicht zuletzt die Evaluation ihrer Leistung.
  10. Wo ein Markt besteht sollte eine Regulierungsstrategie formuliert und die Eigentümerstrategie entsprechend angepasst werden.

Kuno Schedler, Matthias Finger 10 Thesen zur Führung öffentlicher Unternehmen – ein Diskussionsansatz (Corporate Governance)

Für die öffentliche Verwaltung jenseits des Handelns in der Form eines privatrechtlich verfassten Unternehmens wird das Governance-Konzept als "Leitlinie für gutes Regieren und Verwalten" in angepasster Bedeutung vertreten, aber auch erweitert als neue Perspektive für Regierungs- und Verwaltungshandeln im 21. Jahrhundert, siehe den Beitrag "Good Governance". Seitenanfang


3 Dokumente in Auszügen
Corporate Governance - Online-Verwaltungslexikon

3.1 Aus dem deutschen Kodex für borsennotierte Gesellschaften

1 Präambel

Der vorliegende Deutsche Corporate Governance Kodex (der "Kodex") stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern.

Der Kodex verdeutlicht die Rechte der Aktionäre, die der Gesellschaft das erforderliche Eigenkapital zur Verfügung stellen und das unternehmerische Risiko tragen.

Der vollständige Text in der jeweils aktuellen Fassung ist auf der Website der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex verfügbar. Seitenanfang


3.2 OECD-Prinzipien für Corporate Governance (Fassung 2004)

  1. Sicherung der Grundlagen eines effektiven Corporate-Governance-Rahmens
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte transparente und leistungsfähige Märkte fördern, mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Einklang stehen und eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten der verschiedenen Aufsichts-, Regulierungs- und Vollzugsinstanzen gewährleisten.  
  2. Aktionärsrechte und Schlüsselfunktionen der Kapitaleigner
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die Aktionärsrechte schützen und deren Ausübung erleichtern.  
  3. Gleichbehandlung der Aktionäre
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die Gleichbehandlung aller Aktionäre, einschließlich der Minderheits- und der ausländischen Aktionäre, sicherstellen. Alle Aktionäre sollten bei Verletzung ihrer Rechte Anspruch auf effektive Rechtsmittel haben.
  4. Rolle der verschiedenen Unternehmensbeteiligten (Stakeholder) bei der Corporate Governance
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die gesetzlich verankerten oder einvernehmlich festgelegten Rechte der Unternehmensbeteiligten anerkennen und eine aktive Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Stakeholdern mit dem Ziel der Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen sowie der Erhaltung finanziell gesunder Unternehmen fördern. Seitenanfang
  5. Offenlegung und Transparenz
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte gewährleisten, dass alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, namentlich Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, Eigentumsverhältnisse und Strukturen der Unternehmensführung, zeitnah und präzise offen gelegt werden. (Details, Zusatzforderungen für Staatsbetriebe und -unternehmen)  
  6. Pflichten des Aufsichtsorgans (Board)
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die strategische Ausrichtung des Unternehmens, die effektive Überwachung der Geschäftsführung durch den Board und die Rechenschaftspflicht des Board gegenüber dem Unternehmen und seinen Aktionären gewährleisten.

 Seitenanfang

Zusatzinformation:
Das V. Prinzip, Offenlegung und Transparenz, im vollen Wortlaut:

V. Offenlegung und Transparenz
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte gewährleisten, dass alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, namentlich Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, Eigentumsverhältnisse und Strukturen der Unternehmensführung, zeitnah und präzise offen gelegt werden. (Details)

  1. Die Offenlegungspflicht sollte sich auf wesentliche Informationen zu folgenden Fragen beziehen (wobei diese Liste nicht erschöpfend ist):
    1. Finanz- und Betriebsergebnisse des Unternehmens.
    2. Unternehmensziele.
    3. Wichtige Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte.
    4. Die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Board und der Geschäftsführung sowie Informationen über die Board-Mitglieder, ihre Qualifikationen, das Bestellungsverfahren, eine etwaige Mitgliedschaft im Board anderer Unternehmen sowie Angaben darüber, ob die betreffenden Personen vom Board als unabhängig eingestuft werden.
    5. Geschäfte zwischen verbundenen Parteien.
    6. Vorhersehbare Risikofaktoren.
    7. Fragen im Hinblick auf Beschäftigte und andere Unternehmensbeteiligte.
    8. Corporate-Governance-Strukturen und -Praktiken, insbesondere was den Inhalt etwaiger Corporate-Governance-Kodizes oder –Strategien sowie die entsprechenden Umsetzungsverfahren betrifft. 
  2. Bei der Aufbereitung und Offenlegung finanzieller und nicht finanzieller Informationen sollten hohe Qualitätsstandards für Rechnungslegung und Veröffentlichung angelegt werden. Seitenanfang
  3. Alljährlich sollte eine Jahresabschlussprüfung von einem unabhängigen, kompetenten und qualifizierten Prüfer durchgeführt werden, damit dem Board und den Aktionären von externer Seite objektiv bescheinigt wird, dass der Jahresabschluss die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens in allen wesentlichen Aspekten angemessen wiedergibt.

(Übernommen von http://www.oecd.org/dataoecd/32/18/31557724.pdf am 27.05.2006. Link zur englischen Fassung) Seitenanfang


3.3 OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Abstract (übernommen von der OECD-Website am 21.12.2011)

Mit dieser Ausgabe 2011 der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verpflichten sich 42 Länder zu neuen, strengeren Maßstäben für unternehmerisches Handeln. Die aktualisierte Fassung der Leitsätze enthält neue Empfehlungen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und zur Verantwortung der Unternehmen für ihre Zulieferketten, womit sie die erste zwischenstaatliche Vereinbarung in diesem Bereich sind. Die Leitsätze legen fest, dass die Unternehmen die Menschenrechte in jedem Land achten sollten, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Die Unternehmen sollten z.B. auch Umwelt- und Arbeitsstandards respektieren und über angemessene Due-Diligence-Vorkehrungen verfügen, um dies zu gewährleisten. Dies betrifft u.a. Fragen wie die Zahlung angemessener Löhne, die Bekämpfung von Bestechungsgeldforderungen und Schmiergelderpressung sowie die Förderung eines nachhaltigen Konsums. Die Leitsätze sind ein umfassender, nicht rechtsverbindlicher Verhaltenskodex für Unternehmen, dessen Förderung die OECD-Mitgliedsländer und andere Länder vereinbart haben. Ein neues, strengeres Beschwerde- und Vermittlungsverfahren wurde ebenfalls eingerichtet. 

Auszug aus den Leitsätzen

II. Allgemeine Grundsätze

Die Unternehmen sollten der erklärten Politik der Länder, in denen sie tätig sind, voll Rechnung tragen und auch die Meinungen der anderen Unternehmensbeteiligten in Betracht ziehen.

A. Die Unternehmen sollten in dieser Hinsicht

  1. Einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt im Hinblick auf die angestrebte nachhaltige Entwicklung leisten;
  2. Die international anerkannten Menschenrechte der von ihrer Tätigkeit betroffenen Personen respektieren.
  3. Den lokalen Kapazitätsaufbau durch eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen örtlichen Gemeinwesen einschließlich Vertretern der lokalen Wirtschaft fördern ...
  4. Die Humankapitalbildung fördern, namentlich durch Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und Erleichterung von Aus- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer.
  5. Davon absehen, sich um Ausnahmeregelungen zu bemühen bzw. Ausnahmen zu akzeptieren, die nicht in den Gesetzen oder Vorschriften über Umwelt, Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsmarkt, Besteuerung, finanzielle Anreize oder sonstige Bereiche vorgesehen sind.
  6. Gute Corporate-Governance-Grundsätze unterstützen und für deren Beachtung sorgen sowie u. a. über Unternehmensgruppen empfehlenswerte Corporate-Governance-Praktiken entwickeln und anwenden.
  7. Wirksame Selbstregulierungspraktiken und Managementsysteme konzipieren und anwenden, die ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Unternehmen und der Gesellschaft der Gastländer begünstigen.
  8. Dafür sorgen, dass die in multinationalen Unternehmen beschäftigten Arbeitskräfte umfassend über die jeweilige Unternehmenspolitik unterrichtet sind und sich daran halten, indem sie sie hinreichend, auch im Rahmen von Schulungsprogrammen, über diese Politik informieren.
  9. von diskriminierenden oder Disziplinarmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern absehen, die dem Management oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden in gutem Glauben Praktiken melden, die gegen das geltende Recht, die Leitsätze oder die Unternehmenspolitik verstoßen.
  10. Risikoabhängige Due-Diligence-Prüfungen durchführen, ...

... Seitenanfang

  1. Sich jeder ungebührlichen Einmischung in die Politik des Gaststaats enthalten.

(Übernommen von http://dx.doi.org/10.1787/9789264122352-de am 21.12.2011)

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3.4 OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen

II. Der Staat in seiner Eigenschaft als Unternehmenseigner

Der Staat sollte als sachkundiger und aktiver Eigentümer handeln und eine klare, konsistente Politik in Bezug auf sein Unternehmenseigentum entwickeln, die gewährleistet, dass staatseigene Unternehmen nach den Regeln der Transparenz und Rechenschaftspflicht mit dem erforderlichen Maß an Professionalität und Effektivität geführt werden.

IV. Beziehungen zu den verschiedenen Unternehmensbeteiligten (Stakeholder)

Die Politik für staatliches Unternehmenseigentum sollte der Verantwortung staatseigener Unternehmen gegenüber den verschiedenen Unternehmensbeteiligten (Stakeholder) in vollem Umfang Rechnung tragen und verlangen, dass diese Unternehmen über ihre Beziehungen zu den Stakeholdern Bericht erstatten. 

V. Transparenz und Offenlegung

Staatseigene Unternehmen sollten sich in Einklang mit den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance an strenge Transparenzstandards halten.

Das wird in Unterabschnitt E wie folgt konkretisiert:

Staatseigene Unternehmen sollten wesentliche Informationen zu allen in den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance beschriebenen Fragen liefern und darüber hinaus auf alle Bereiche eingehen, die für den Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer wie auch für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind. Beispiele für offen zu legende Informationen:

  1. Eine klare öffentliche Erklärung zu den Unternehmenszielen und deren Verwirklichung.
  2. Eigentumsstrukturen des Unternehmens und Verteilung der Stimmrechte.
  3. Wesentliche Risikofaktoren und entsprechende Risikomanagementmaßnahmen.
  4. Alle Arten von staatlichen Finanzhilfen, einschließlich Staatsbürgschaften, und Verpflichtungen, die vom Staat zu Gunsten des staatseigenen Unternehmens eingegangen wurden.
  5. Wesentliche Transaktionen mit verbundenen Parteien.  

VI. Die Pflichten des Aufsichtsorgans (Board) staatseigener Unternehmen

Die Aufsichtsorgane (Boards) staatseigener Unternehmen sollten über die Autorität, die Befugnisse und die Objektivität verfügen, die notwendig sind, damit sie ihre Funktion der Festlegung der strategischen Ausrichtung und der Überwachung der Geschäftsführung erfüllen können. Sie sollten dem Gebot der Integrität gehorchen und für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden können.

(Übernommen von http://www.oecd.org/dataoecd/44/4/45885543.pdf am 21.12.2011)

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Mit Abschnitt V Nr. 1 wird die Besonderheit dieser Staatsbetriebe aufgenommen: dass sie einem öffentlichen Zweck dienen und deshalb auch darüber Rechenschaft ablegen müssen, ob und in welchem Maße sie diesen Zweck erreichen. Bei der Anwendung solcher Prinzipien auf die öffentliche Verwaltung ist diese Besonderheit zu berücksichtigen: es geht vorrangig um die Erfüllung des Auftrages und erst dann um die Finanzen/Kosten.

Mit der Forderung nach regelmäßigen Stakeholder-Berichten (Abschnitt IV) gehen diese Leitsätze wohl deutlich über die bundesdeutsche Praxis hinaus.

Siehe auch die Zusammenstellung der OECD-Quellen mit weiteren Angaben


3.5 Financial Reporting Council (UK): The Combined Code on Corporate Governance, 2006

A. DIRECTORS
A.1 The Board

Main Principle
Every company should be headed by an effective board, which is collectively responsible for the success of the company.

A.2 Chairman and chief executive
Main Principle

There should be a clear division of responsibilities at the head of the company between the running of the board and the executive responsibility for the running of the company’s business. No one individual should have unfettered powers of decision.

A.3 Board balance and independence
Main Principle

The board should include a balance of executive and non-executive directors (and in particular independent non-executive directors) such that no individual or small group of individuals can dominate the board’s decision taking.

A.4 Appointments to the Board
Main Principle

There should be a formal, rigorous and transparent procedure for the appointment of new directors to the board.
Supporting Principles

The board should satisfy itself that plans are in place for orderly succession for appointments to the board and to senior management, so as to maintain an appropriate balance of skills and experience within the company and on the board.

A.6 Performance evaluation
Main Principle

The board should undertake a formal and rigorous annual evaluation of its own performance and that of its committees and individual directors.

A.7 Re-election
Main Principle

All directors should be submitted for re-election at regular intervals, subject to continued satisfactory performance. The board should ensure planned and progressive refreshing of the board.

(Übernommen am 12.06.2007)

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4 Quellen
Corporate Governance - Online-Verwaltungslexikon

Deutschland

Europäische Union

International  

Literatur

Siehe die Literatur zu Non-Profit Management, sowie:

Schedler, Kuno / Gulde, Alexander / Suter, Simone (2007): Corporate Governance öffentlicher Unternehmen. Ausgewählte Fragen zur Führung staatlicher Beteiligungen. St. Gallen, Dezember 2007. Online-Quelle

Schedler, Kuno / Finger, Matthias (2008): 10 Thesen zur Führung öffentlicher Unternehmen (Public Corporate Governance). Ein Diskussionsansatz, St. Gallen, Januar 2008. Online-Quelle

Schnurbein, Georg von (2008): Nonprofit Governance in Verbänden. Theorie und Umsetzung am Beispiel von Schweizer Wirtschaftsverbänden. Bern 2008

Voggensperger, Ruth / Schneider, Jürg / Bienek, Hubert J. / Thaler, Gregor Oliver (Hrsg.) (2004): Gutes besser tun. Corporate Governance in Nonprofit-Organisationen. Bern 2004


 


© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt Krems,
Köln, 2012-06-28
http://www.olev.de/c/corporate_governance.htm

 

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