Inhalt
  Definition
  Deutschland
  OECD
  Japanisches Vorbild: die Keidanren Charter
  Good (Public) Governance im UK
  UK-Combined Code of Conduct
  Dokumente in Auszügen
  Quellen
Corporate Governance (Corporate Behavior)
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 3.16)
1 Definition

Gute Unternehmensführung, d. h. Art und Weise, wie Unternehmen gut (verantwortungsvoll, ethisch einwandfrei) geführt werden sollen, international auch als "Corporate Behavior" bezeichnet.

"Corporate Governance" bedeutet eigentlich nur "Unternehmensführung", der Begriff wird aber zumeist normativ in dem hier definierten Sinne verwendet.

Es gibt zahlreiche Regelwerke (Leitlinien, Prinzipien, Kodices), die gute Unternehmensführung definieren, wobei die Zielrichtungen differieren:

Für die öffentliche Hand (Regierung und Verwaltung von Kommunen, Ländern, Staaten, öffentlichen Institutionen) wird die Fragestellung als Good (Public) Governance bezeichnet. Seitenanfang

Verwandte Stichwörter: Good (Public) Governance, Whistleblowing, Umfassenden Qualitätsmanagement TQM.


2 Weitere Informationen
Corporate Governance - Online-Verwaltungslexikon

2.1 Deutschland

Der deutsche Kodex orientiert sich ausschließlich an den Unternehmensinteressen, insbesondere der Aktionäre, und geht damit weniger weit als die Leitsätze der OECD für Corporate Governance, die auch dazu verpflichten, die durch Gesetz geschützten Belange der "stakeholder" zu respektieren (s.u. das IV. Prinzip). Er bleibt erst Recht deutlich hinter den ethischen Orientierungen von Unternehmen im Rahmen von TQM bzw. dem EFQM-Modell zurück, ebenso wie hinter den Regeln der japanische Keidanren Charter for Good Corporate Behavior (interner Link zur Charter), die ausdrücklich die Belange des Umweltschutzes, der Gesellschaft und der Mitarbeiter einbezieht, international tätige Unternehmen zum Respekt fremder Kulturen und Bräuche und dazu verpflichtet, zur Entwicklung der örtlichen Gesellschaft beizutragen (vgl. Nr. 4 ff. dieser Charter).

Der Aspekt gesellschaftlicher Verantwortung ist allerdings in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, Neufassung 2000 enthalten.

 SeitenanfangDer deutsche Kodex gilt für für börsennotierte Gesellschaften und enthält

Er wird auch den nicht börsennotierten Gesellschaften zur Beachtung empfohlen. Er wird verabschiedet von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

2.2 OECD

Die Leitlinien der OECD für Corporate Governance sind als Darstellung eines - nicht verbindlichen - gemeinsamen und Mindeststandards weniger umfassend als TQM bzw. das EFQM-Modell, weil nur die durch Gesetz geschützten Belange der "stakeholder" respektiert werden (Berücksichtigung der "rights of stakeholders as established by law") und nicht dazu verpflichtet wird, diese Regelungen möglichst zu übertreffen. Weitergehend sind die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die auch die gesellschaftliche Verantwortung aufnehmen.

2.3 Umfassend und "good practice": die japanischen Leitsätze

Umfassend und zumindest als "good practice" können die japanischen Leitsätze der Keidanren Charter for Good Corporate Behavior (interner Link zur Charter) bezeichnet werden, die mit der Verpflichtung auf soziale, gesellschaftliche und kulturelle Verwantwortung den Anforderungen eines Umfassenden Qualitätsmanagement TQM entsprechen (zu den TQM-Konzepten siehe das EFQM-Modell, für die öffentliche Verwaltung das Common Assessment Framework CAF).

2.4 Öffentliche Verwaltung

Für die öffentliche Verwaltung wird das Governance-Konzept als "Leitlinie für gutes Regieren und Verwalten" in angepasster Bedeutung vertreten, aber auch erweitert als neue Perspektive für Regierungs- und Verwaltungshandeln im 21. Jahrhundert, s. Good Governance.

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3 Dokumente in Auszügen
Corporate Governance - Online-Verwaltungslexikon

3.1 Aus dem deutschen Kodex

1 Präambel

Der vorliegende Deutsche Corporate Governance Kodex (der "Kodex") stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern.

Der Kodex verdeutlicht die Rechte der Aktionäre, die der Gesellschaft das erforderliche Eigenkapital zur Verfügung stellen und das unternehmerische Risiko tragen.

Der vollständige Text in der jeweils aktuellen Fassung ist auf der Website der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex verfügbar. Seitenanfang


3.2 OECD-Prinzipien für Corporate Governance (Fassung 2004)

  1. Sicherung der Grundlagen eines effektiven Corporate-Governance-Rahmens
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte transparente und leistungsfähige Märkte fördern, mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Einklang stehen und eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten der verschiedenen Aufsichts-, Regulierungs- und Vollzugsinstanzen gewährleisten.  
  2. Aktionärsrechte und Schlüsselfunktionen der Kapitaleigner
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die Aktionärsrechte schützen und deren Ausübung erleichtern.  
  3. Gleichbehandlung der Aktionäre
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die Gleichbehandlung aller Aktionäre, einschließlich der Minderheits- und der ausländischen Aktionäre, sicherstellen. Alle Aktionäre sollten bei Verletzung ihrer Rechte Anspruch auf effektive Rechtsmittel haben.
  4. Rolle der verschiedenen Unternehmensbeteiligten (Stakeholder) bei der Corporate Governance
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die gesetzlich verankerten oder einvernehmlich festgelegten Rechte der Unternehmensbeteiligten anerkennen und eine aktive Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Stakeholdern mit dem Ziel der Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen sowie der Erhaltung finanziell gesunder Unternehmen fördern. Seitenanfang
  5. Offenlegung und Transparenz
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte gewährleisten, dass alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, namentlich Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, Eigentumsverhältnisse und Strukturen der Unternehmensführung, zeitnah und präzise offen gelegt werden. (Details, Zusatzforderungen für Staatsbetriebe und -unternehmen)  
  6. Pflichten des Aufsichtsorgans (Board)
    Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die strategische Ausrichtung des Unternehmens, die effektive Überwachung der Geschäftsführung durch den Board und die Rechenschaftspflicht des Board gegenüber dem Unternehmen und seinen Aktionären gewährleisten.

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Zusatzinformation:
Das V. Prinzip, Offenlegung und Transparenz, im vollen Wortlaut:

V. Offenlegung und Transparenz
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte gewährleisten, dass alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, namentlich Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, Eigentumsverhältnisse und Strukturen der Unternehmensführung, zeitnah und präzise offen gelegt werden. (Details)

  1. Die Offenlegungspflicht sollte sich auf wesentliche Informationen zu folgenden Fragen beziehen (wobei diese Liste nicht erschöpfend ist):
    1. Finanz- und Betriebsergebnisse des Unternehmens.
    2. Unternehmensziele.
    3. Wichtige Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte.
    4. Die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Board und der Geschäftsführung sowie Informationen über die Board-Mitglieder, ihre Qualifikationen, das Bestellungsverfahren, eine etwaige Mitgliedschaft im Board anderer Unternehmen sowie Angaben darüber, ob die betreffenden Personen vom Board als unabhängig eingestuft werden.
    5. Geschäfte zwischen verbundenen Parteien.
    6. Vorhersehbare Risikofaktoren.
    7. Fragen im Hinblick auf Beschäftigte und andere Unternehmensbeteiligte.
    8. Corporate-Governance-Strukturen und -Praktiken, insbesondere was den Inhalt etwaiger Corporate-Governance-Kodizes oder –Strategien sowie die entsprechenden Umsetzungsverfahren betrifft. 
  2. Bei der Aufbereitung und Offenlegung finanzieller und nicht finanzieller Informationen sollten hohe Qualitätsstandards für Rechnungslegung und Veröffentlichung angelegt werden. Seitenanfang
  3. Alljährlich sollte eine Jahresabschlussprüfung von einem unabhängigen, kompetenten und qualifizierten Prüfer durchgeführt werden, damit dem Board und den Aktionären von externer Seite objektiv bescheinigt wird, dass der Jahresabschluss die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens in allen wesentlichen Aspekten angemessen wiedergibt.

(Übernommen von http://www.oecd.org/dataoecd/32/18/31557724.pdf am 27.05.2006. Link zur englischen Fassung) Seitenanfang


3.3 OECD Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises

SOEs (State-Owned Enterprises B. K.) should disclose material information on all matters described in the OECD Principles of Corporate Governance and in addition focus on areas of significant concern for the state as an owner and the general public. Examples of such information include:

  1. A clear statement to the public of the company objectives and their fulfilment.
  2. The ownership and voting structure of the company.
  3. Any material risk factors and measures taken to manage such risks.
  4. Any financial assistance, including guarantees, received from the state and
    commitments made on behalf of the SOE.
  5. Any material transactions with related entities.

(Übernommen von http://www.oecd.org/dataoecd/46/51/34803211.pdf am 31.05.2006) Seitenanfang

Mit Nr. 1 dieser Anforderungen wird die Besonderheit dieser Staatsbetriebe aufgenommen: dass sie einem öffentlichen Zweck dienen und deshalb auch darüber Rechenschaft ablegen müssen. Bei der Anwendung solcher Prinzipien auf die öffentliche Verwaltung ist diese Besonderheit zu berücksichtigen: es geht vorrangig um die Erfüllung des Auftrages und erst dann um die Finanzen.

Siehe auch

 


3.4 Financial Reporting Council (UK): The Combined Code on Corporate Governance, 2006

A. DIRECTORS
A.1 The Board

Main Principle
Every company should be headed by an effective board, which is collectively responsible for the success of the company.

A.2 Chairman and chief executive
Main Principle

There should be a clear division of responsibilities at the head of the company between the running of the board and the executive responsibility for the running of the company’s business. No one individual should have unfettered powers of decision.

A.3 Board balance and independence
Main Principle

The board should include a balance of executive and non-executive directors (and in particular independent non-executive directors) such that no individual or small group of individuals can dominate the board’s decision taking.

A.4 Appointments to the Board
Main Principle

There should be a formal, rigorous and transparent procedure for the appointment of new directors to the board.
Supporting Principles

The board should satisfy itself that plans are in place for orderly succession for appointments to the board and to senior management, so as to maintain an appropriate balance of skills and experience within the company and on the board.

A.6 Performance evaluation
Main Principle

The board should undertake a formal and rigorous annual evaluation of its own performance and that of its committees and individual directors.

A.7 Re-election
Main Principle

All directors should be submitted for re-election at regular intervals, subject to continued satisfactory performance. The board should ensure planned and progressive refreshing of the board.

(Übernommen am 12.06.2007) Seitenanfang


4 Quellen
Corporate Governance - Online-Verwaltungslexikon

Deutschland

Europäische Union

International  

Literatur

von Schnurbein, Georg 2008 Nonprofit Governance in Verbänden. Theorie und Umsetzung am Beispiel von Schweizer Wirtschaftsverbänden. Bern 2008
Voggensperger, Ruth / Schneider, Jürg / Bienek, Hubert J. / Thaler, Gregor Oliver (Hrsg.) 2004 Gutes besser tun. Corporate Governance in Nonprofit-Organisationen. Bern 2004 

 


© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt Krems,
Köln, 2010-01-29
http://www.olev.de/c/corporate_governance.htm

 

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