Corporate
Governance (Corporate Behavior)
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon
olev.de, Version 3.16)
1 Definition
Gute Unternehmensführung, d. h. Art und Weise, wie Unternehmen gut (verantwortungsvoll,
ethisch einwandfrei) geführt werden sollen, international auch als "Corporate
Behavior" bezeichnet.
"Corporate Governance" bedeutet eigentlich nur "Unternehmensführung",
der Begriff wird aber zumeist normativ in dem
hier definierten Sinne verwendet.
Es gibt zahlreiche Regelwerke (Leitlinien, Prinzipien, Kodices), die gute Unternehmensführung
definieren, wobei die Zielrichtungen differieren:
- einerseits geht es um verantwortliche Unternehmensführung im Interesse
der Eigentümer/Aktionäre und der Öffentlichkeit, z. B. um Unternehmenszusammenbrüche
wie von ENRON in den USA zu vermeiden,
-
eine weitere Perspektive bezieht auch die Stakeholder
/ weitere Anspruchsgruppen (insbesondere die Beschäftigten) ein,
u. a. mit Hinweis darauf, dass langfristiger Erfolg nur unter Einbeziehung
dieser Interessen erreichbar sei,
- die umfassendste
Perspektive fordert auch soziale, gesellschaftliche und kulturelle
Verantwortung der Unternehmen (z. B. die Keidanren
Charter for Good Corporate Behavior (interner
Link zur Charter)) und entspricht damit dem Verständnis von der Verantwortung
der Unternehmen, wie es auch im Umfassenden Qualitätsmanagement
TQM gesehen wird.
Für die öffentliche Hand (Regierung und Verwaltung von Kommunen,
Ländern, Staaten, öffentlichen Institutionen) wird die Fragestellung
als Good (Public) Governance bezeichnet. 
Verwandte Stichwörter: Good (Public)
Governance, Whistleblowing, Umfassenden
Qualitätsmanagement TQM.
2.1 Deutschland
Der deutsche Kodex orientiert sich ausschließlich
an den Unternehmensinteressen, insbesondere der Aktionäre, und geht damit
weniger weit als die Leitsätze der OECD für
Corporate Governance, die auch dazu verpflichten, die durch Gesetz geschützten
Belange der "stakeholder" zu respektieren
(s.u. das IV. Prinzip). Er bleibt erst Recht deutlich
hinter den ethischen Orientierungen von Unternehmen im Rahmen von TQM
bzw. dem EFQM-Modell zurück, ebenso wie hinter
den Regeln der japanische Keidanren
Charter for Good Corporate Behavior (interner
Link zur Charter), die ausdrücklich die Belange des Umweltschutzes,
der Gesellschaft und der Mitarbeiter einbezieht, international tätige Unternehmen
zum Respekt fremder Kulturen und Bräuche und dazu verpflichtet, zur Entwicklung
der örtlichen Gesellschaft beizutragen (vgl. Nr. 4 ff. dieser Charter).
Der Aspekt gesellschaftlicher Verantwortung ist allerdings in den OECD-Leitsätzen
für multinationale Unternehmen, Neufassung 2000 enthalten.
Der
deutsche Kodex gilt für für börsennotierte
Gesellschaften und enthält
- verbindliche Regelungen,
- Soll-Regelungen, von denen abgewichen werden kann, wenn dies öffentlich
bekannt gemacht wird (durch "Entsprechenserklärung"),
- nicht verbindliche Empfehlungen.
Er wird auch den nicht börsennotierten Gesellschaften zur Beachtung empfohlen.
Er wird verabschiedet von der
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
2.2 OECD
Die Leitlinien der OECD für Corporate Governance
sind als Darstellung eines - nicht verbindlichen - gemeinsamen und Mindeststandards
weniger umfassend als TQM bzw. das EFQM-Modell,
weil nur die durch Gesetz geschützten Belange der "stakeholder"
respektiert werden (Berücksichtigung der "rights of stakeholders as established
by law") und nicht dazu verpflichtet wird, diese Regelungen möglichst
zu übertreffen. Weitergehend sind die OECD-Leitsätze
für multinationale Unternehmen, die auch die gesellschaftliche Verantwortung
aufnehmen.
2.3 Umfassend und "good practice":
die japanischen Leitsätze
Umfassend und zumindest als "good practice" können die japanischen
Leitsätze der Keidanren
Charter for Good Corporate Behavior (interner
Link zur Charter) bezeichnet werden, die mit der Verpflichtung auf soziale,
gesellschaftliche und kulturelle Verwantwortung den Anforderungen eines Umfassenden
Qualitätsmanagement TQM entsprechen (zu den TQM-Konzepten
siehe das EFQM-Modell, für die öffentliche
Verwaltung das Common Assessment Framework CAF).
2.4 Öffentliche Verwaltung
Für die öffentliche Verwaltung wird das Governance-Konzept
als "Leitlinie für gutes Regieren und Verwalten" in angepasster
Bedeutung vertreten, aber auch erweitert als neue Perspektive für Regierungs-
und Verwaltungshandeln im 21. Jahrhundert, s. Good Governance.
3.1 Aus dem deutschen Kodex
1 Präambel
Der vorliegende Deutsche Corporate Governance Kodex (der "Kodex")
stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung
deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und
enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller
Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance
System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der
internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und
der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter
Aktiengesellschaften fördern.
Der Kodex verdeutlicht die Rechte der Aktionäre, die der Gesellschaft
das erforderliche Eigenkapital zur Verfügung stellen und das unternehmerische
Risiko tragen. |
Der vollständige Text in der jeweils aktuellen Fassung ist auf
der Website
der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex verfügbar. 
3.2 OECD-Prinzipien
für Corporate Governance
(Fassung 2004)
- Sicherung der Grundlagen eines effektiven Corporate-Governance-Rahmens
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte transparente und leistungsfähige
Märkte fördern, mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in
Einklang stehen und eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten der
verschiedenen Aufsichts-, Regulierungs- und Vollzugsinstanzen gewährleisten.
- Aktionärsrechte und Schlüsselfunktionen der Kapitaleigner
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die Aktionärsrechte schützen
und deren Ausübung erleichtern.
- Gleichbehandlung der Aktionäre
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die Gleichbehandlung aller
Aktionäre, einschließlich der Minderheits- und der ausländischen
Aktionäre, sicherstellen. Alle Aktionäre sollten bei Verletzung
ihrer Rechte Anspruch auf effektive Rechtsmittel haben.
- Rolle der verschiedenen Unternehmensbeteiligten
(Stakeholder) bei der Corporate Governance
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die gesetzlich verankerten oder
einvernehmlich festgelegten Rechte der Unternehmensbeteiligten anerkennen
und eine aktive Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Stakeholdern
mit dem Ziel der Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen sowie
der Erhaltung finanziell gesunder Unternehmen fördern. 
- Offenlegung und Transparenz
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte gewährleisten, dass alle
wesentlichen Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, namentlich
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, Eigentumsverhältnisse
und Strukturen der Unternehmensführung, zeitnah und präzise
offen gelegt werden. (Details, Zusatzforderungen
für Staatsbetriebe und -unternehmen)
- Pflichten des Aufsichtsorgans (Board)
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte die strategische Ausrichtung
des Unternehmens, die effektive Überwachung der Geschäftsführung
durch den Board und die Rechenschaftspflicht des Board gegenüber
dem Unternehmen und seinen Aktionären gewährleisten.
|

Zusatzinformation:
Das V. Prinzip, Offenlegung und Transparenz,
im vollen Wortlaut:
V. Offenlegung und Transparenz
Der Corporate-Governance-Rahmen sollte gewährleisten, dass alle wesentlichen
Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, namentlich Vermögens-,
Ertrags- und Finanzlage, Eigentumsverhältnisse und Strukturen der
Unternehmensführung, zeitnah und präzise offen gelegt werden.
(Details)
- Die Offenlegungspflicht sollte sich auf wesentliche Informationen
zu folgenden Fragen beziehen (wobei diese Liste nicht erschöpfend
ist):
- Finanz- und Betriebsergebnisse des Unternehmens.
- Unternehmensziele.
- Wichtige Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte.
- Die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Board und
der Geschäftsführung sowie Informationen über die
Board-Mitglieder, ihre Qualifikationen, das Bestellungsverfahren,
eine etwaige Mitgliedschaft im Board anderer Unternehmen sowie Angaben
darüber, ob die betreffenden Personen vom Board als unabhängig
eingestuft werden.
- Geschäfte zwischen verbundenen Parteien.
- Vorhersehbare Risikofaktoren.
- Fragen im Hinblick auf Beschäftigte und andere Unternehmensbeteiligte.
- Corporate-Governance-Strukturen und -Praktiken, insbesondere
was den Inhalt etwaiger Corporate-Governance-Kodizes oder –Strategien
sowie die entsprechenden Umsetzungsverfahren betrifft.
- Bei der Aufbereitung und Offenlegung finanzieller und nicht finanzieller
Informationen sollten hohe Qualitätsstandards für Rechnungslegung
und Veröffentlichung angelegt werden.

- Alljährlich sollte eine Jahresabschlussprüfung von einem
unabhängigen, kompetenten und qualifizierten Prüfer durchgeführt
werden, damit dem Board und den Aktionären von externer Seite objektiv
bescheinigt wird, dass der Jahresabschluss die Vermögens-, Ertrags-
und Finanzlage des Unternehmens in allen wesentlichen Aspekten angemessen
wiedergibt.
|
(Übernommen von http://www.oecd.org/dataoecd/32/18/31557724.pdf
am 27.05.2006. Link
zur englischen Fassung) 
3.3 OECD
Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises
SOEs (State-Owned Enterprises B. K.) should disclose material information
on all matters described in the OECD Principles of Corporate Governance
and in addition focus on areas of significant concern for the state as
an owner and the general public. Examples of such information include:
- A clear statement to the public of the company objectives and their
fulfilment.
- The ownership and voting structure of the company.
- Any material risk factors and measures taken to manage such risks.
- Any financial assistance, including guarantees, received from the
state and
commitments made on behalf of the SOE.
- Any material transactions with related entities.
|
(Übernommen von http://www.oecd.org/dataoecd/46/51/34803211.pdf
am 31.05.2006) 
Mit Nr. 1 dieser Anforderungen wird die Besonderheit dieser Staatsbetriebe
aufgenommen: dass sie einem öffentlichen Zweck dienen und deshalb auch
darüber Rechenschaft ablegen müssen. Bei der Anwendung solcher Prinzipien
auf die öffentliche Verwaltung ist diese Besonderheit zu berücksichtigen:
es geht vorrangig um die Erfüllung des Auftrages
und erst dann um die Finanzen.
Siehe auch
3.4 Financial
Reporting Council (UK): The Combined Code on Corporate Governance, 2006
A. DIRECTORS
A.1 The Board
Main Principle
Every company should be headed by an effective board, which is collectively
responsible for the success of the company.
A.2 Chairman and chief executive
Main Principle
There should be a clear division of responsibilities at the head of the
company between the running of the board and the executive responsibility
for the running of the company’s business. No one individual should have
unfettered powers of decision.
A.3 Board balance and independence
Main Principle
The board should include a balance of executive and non-executive directors
(and in particular independent non-executive directors) such that no individual
or small group of individuals can dominate the board’s decision taking.
A.4 Appointments to the Board
Main Principle
There should be a formal, rigorous and transparent procedure for the appointment
of new directors to the board.
Supporting Principles
…
The board should satisfy itself that plans are in place for orderly succession
for appointments to the board and to senior management, so as to maintain
an appropriate balance of skills and experience within the company and
on the board.
A.6 Performance evaluation
Main Principle
The board should undertake a formal and rigorous annual evaluation of
its own performance and that of its committees and individual directors.
A.7 Re-election
Main Principle
All directors should be submitted for re-election at regular intervals,
subject to continued satisfactory performance. The board should ensure
planned and progressive refreshing of the board.
|
(Übernommen am 12.06.2007) 
Deutschland
- Website
der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
- Public Corporate Governance Kodex Stuttgart
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat im Februar 2006 einen Public-Corporate-Governance-Kodex
verabschiedet, mit dem Transparenz und Effizienz der öffentlichen Unternehmen
sichergestellt und verbessert werden sollen. Er verweist ausdrücklich
darauf, dass auch der öffentliche Auftrag Maßstab für das
unternehmerische Handeln ist, und verpflichtet u. a. die Aufsichtsräte,
ihre eigene Tätigkeit auf Effektivität und Effizienz zu überprüfen.
Quellen:
Europäische Union
International
Literatur
| von Schnurbein, Georg |
2008 |
Nonprofit Governance in Verbänden.
Theorie und Umsetzung am Beispiel von Schweizer Wirtschaftsverbänden. Bern 2008 |
| Voggensperger, Ruth / Schneider, Jürg / Bienek, Hubert J. / Thaler, Gregor Oliver (Hrsg.) |
2004 |
Gutes besser tun.
Corporate Governance in Nonprofit-Organisationen. Bern 2004 |
