Deutscher Corporate Governance Kodex
(Weitere Informationen im Online-Verwaltungslexikon http://www.olev.de,
Version 1.11)
Quelle und externe Links nach dem Stand vom 04.10.2003:
Siehe auch die Informationen zu den Leitlinien der OECD zu Corporate Governance und die weiteren Beiträge im Online-Verwaltungslexikon zum Governance-Konzept allgemein und zu Good (Public) Governance, d.h. den Verhaltensregeln für Regierungen und Verwaltungen. |
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Nachstehend wird gemäß § 161 des Aktiengesetzes der im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers zu veröffentlichende Deutsche Corporate Governance Kodex der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 bekannt gemacht (Anlage).
Berlin, den 30. Juni 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Prof. Dr. U. Seibert
Anlage
Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex
Hinweis:
Der Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 wird im elektronischen Bundesanzeiger
als Neufassung bekannt gemacht. Die Änderungen gegenüber der früheren Fassung
sind nicht im Text hervorgehoben. Eine Version mit markierten Änderungen findet
sich auf der Website der Kodex-Kommission: www.corporate-governance-code.de.
Dort findet sich auch ein Archiv mit allen früheren Kodexfassungen.
Der vorliegende Deutsche Corporate Governance Kodex (der "Kodex") stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern.
Der Kodex verdeutlicht die Rechte der Aktionäre, die der Gesellschaft das erforderliche Eigenkapital zur Verfügung stellen und das unternehmerische Risiko tragen.
Deutschen Aktiengesellschaften ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben:
Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensleitung. Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt. Bei Unternehmen mit mehr als 500 bzw. 2000 Arbeitnehmern im Inland sind auch die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten, der sich dann zu einem Drittel bzw. zur Hälfte aus von den Arbeitnehmern gewählten Vertretern zusammensetzt. Bei Unternehmen mit mehr als 2000 Arbeitnehmern hat der Aufsichtsratsvorsitzende, der praktisch immer ein Vertreter der Anteilseigner ist, ein die Beschlussfassung entscheidendes Zweitstimmrecht. Die von den Aktionären gewählten Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter sind gleichermaßen dem Unternehmensinteresse verpflichtet.
Das auch in anderen kontinentaleuropäischen Ländern etablierte duale Führungssystem und das international verbreitete System der Führung durch ein einheitliches Leitungsorgan (Verwaltungsrat) bewegen sich wegen des intensiven Zusammenwirkens von Vorstand und Aufsichtsrat in der Praxis aufeinander zu und sind gleichermaßen erfolgreich.
Die Rechnungslegung deutscher Unternehmen ist am True-and-fair-view-Prinzip orientiert und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
Empfehlungen des Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wortes "soll" gekennzeichnet. Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offenzulegen Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei. Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür verwendet der Kodex Begriffe wie "sollte" oder "kann". Die übrigen sprachlich nicht so gekennzeichneten Teile des Kodex betreffen Bestimmungen, die als geltendes Gesetzesrecht von den Unternehmen zu beachten sind.
In Regelungen des Kodex, die nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch ihre Konzernunternehmen betreffen, wird der Begriff "Unternehmen" statt "Gesellschaft" verwendet. Der Kodex richtet sich in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften. Auch nicht börsennotierten Gesellschaften wird die Beachtung des Kodex empfohlen.
Der Kodex wird in der Regel einmal
jährlich vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen überprüft
und bei Bedarf angepasst.
2.1 Aktionäre
2.1.1 Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben
dort ihr Stimmrecht aus.
2.1.2 Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. Aktien mit Mehrstimmrechten
oder Vorzugsstimmrechten ("golden shares") sowie Höchststimmrechte
bestehen nicht.
2.2 Hauptversammlung
2.2.1 Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
vor. Sie entscheidet über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung von Vorstand
und Aufsichtsrat, wählt die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat und in der
Regel den Abschlussprüfer.
Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über die Satzung und den Gegenstand
der Gesellschaft, über Satzungsänderungen und über wesentliche unternehmerische
Maßnahmen wie insbesondere Unternehmensverträge und Umwandlungen, über die Ausgabe
von neuen Aktien und von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie über
die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
2.2.2 Bei der Ausgabe neuer Aktien haben die Aktionäre grundsätzlich ein ihrem
Anteil am Grundkapital entsprechendes Bezugsrecht.
2.2.3 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort
das Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen
und Anträge zu stellen.
2.2.4 Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung.
2.3 Einladung zur Hauptversammlung, Stimmrechtsvertreter
2.3.1 Die Hauptversammlung der Aktionäre ist vom Vorstand mindestens einmal
jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Aktionärsminderheiten sind
berechtigt, die Einberufung einer Hauptversammlung und die Erweiterung der Tagesordnung
zu verlangen. Der Vorstand soll die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten
Berichte und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts nicht nur auslegen
und den Aktionären auf Verlangen übermitteln, sondern auch auf der Internet-Seite
der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlichen.
2.3.2 Die Gesellschaft soll allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern,
Aktionären und Aktionärsvereinigungen, die dies vor nicht länger als einem Jahr
verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen
mitteilen, auf Verlangen auch auf elektronischem Wege.
2.3.3 Die Gesellschaft soll den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer
Rechte erleichtern. Auch bei der Stimmrechtsvertretung soll die Gesellschaft
die Aktionäre unterstützen. Der Vorstand soll für die Bestellung eines Vertreters
für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgen; dieser
sollte auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.
2.3.4 Die Gesellschaft sollte den Aktionären die Verfolgung der Hauptversammlung
über moderne Kommunikationsmedien (z.B. Internet) ermöglichen.
3.1 Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.
3.2 Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem
Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der
Strategieumsetzung.
3.3 Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legen die Satzung oder der Aufsichtsrat
Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats fest. Hierzu gehören Entscheidungen
oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens
grundlegend verändern.
3.4 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame
Aufgabe
von Vorstand und Aufsichtsrat.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über
alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung,
der Risikolage und des Risikomanagements. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs
von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.
Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands
näher festlegen. Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat sind in der Regel
in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der
Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht,
werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats möglichst rechtzeitig vor der Sitzung
zugeleitet.
3.5 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand
und Aufsichtsrat sowie in Vorstand und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung
der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung.
Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter
die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.
3.6 In mitbestimmten Aufsichtsräten sollten die Vertreter der Aktionäre und
der Arbeitnehmer die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils gesondert, gegebenenfalls
mit Mitgliedern des Vorstands, vorbereiten.
Der Aufsichtsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.
3.7 Bei einem Übernahmeangebot müssen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot abgeben, damit die Aktionäre in
Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden können.
Der Vorstand darf nach Bekanntgabe eines Übernahmeangebots keine Handlungen
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs vornehmen, durch die der Erfolg
des Angebots verhindert werden könnte, wenn er dazu nicht von der Hauptversammlung
ermächtigt ist oder der Aufsichtsrat dem zugestimmt hat. Bei ihren Entscheidungen
sind Vorstand und Aufsichtsrat an das beste Interesse der Aktionäre und des
Unternehmens gebunden.
In angezeigten Fällen sollte der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und gegebenenfalls
über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen.
3.8 Vorstand und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung.
Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
bzw. Aufsichtsratsmitglieds schuldhaft, so haften sie der Gesellschaft gegenüber
auf Schadensersatz.
Schließt die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung
ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.
3.9 Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
3.10 Vorstand und Aufsichtsrat sollen jährlich im Geschäftsbericht über die
Corporate Governance des Unternehmens berichten. Hierzu gehört auch die Erläuterung
eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. Dabei kann auch
zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden.
4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten
4.1.1 Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Er ist
dabei an das Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung des nachhaltigen
Unternehmenswertes verpflichtet.
4.1.2 Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens,
stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
4.1.3 Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen
und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.
4.1.4 Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling
im Unternehmen.
4.2 Zusammensetzung und Vergütung
4.2.1 Der Vorstand soll aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden
oder Sprecher haben. Eine Geschäftsordnung soll die Geschäftsverteilung und
die Zusammenarbeit im Vorstand regeln.
4.2.2 Das Aufsichtsratsplenum soll auf Vorschlag des Gremiums, das die Vorstandsverträge
behandelt,
über die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand beraten und soll sie
regelmäßig überprüfen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat unter Einbeziehung
von etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung
festgelegt.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die Leistung
des Vorstands sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds.
4.2.3 Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder soll fixe und variable Bestandteile
umfassen.
Die variablen Vergütungsteile sollten einmalige sowie jährlich wiederkehrende,
an den geschäftlichen Erfolg gebundene Komponenten und auch Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten. Sämtliche Vergütungsbestandteile
müssen für sich und insgesamt angemessen sein.
Als variable Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter
dienen insbesondere Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre,
Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen (z.B. Phantom Stocks). Aktienoptionen
und vergleichbare Gestaltungen sollen auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter
bezogen sein. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter
soll ausgeschlossen sein. Für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen
soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren.
Die Grundzüge des Vergütungssystems sowie die konkrete Ausgestaltung eines Aktienoptionsplans
oder vergleichbarer Gestaltungen für Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung
und Risikocharakter sollen auf der Internetseite der Gesellschaft in allgemein
verständlicher Form bekannt gemacht und im Geschäftsbericht erläutert werden.
Hierzu sollen auch Angaben zum Wert von Aktienoptionen gehören.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Hauptversammlung über die Grundzüge
des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren.
4.2.4 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll im Anhang des Konzernabschlusses
aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger
Anreizwirkung ausgewiesen werden. Die Angaben sollen individualisiert erfolgen.
4.3 Interessenkonflikte
4.3.1 Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen
einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
4.3.2 Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige
Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.
4.3.3 Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein
Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen
verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
4.3.4 Jedes Vorstandsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber
unverzüglich offenlegen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber informieren.
Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitgliedern
sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen
andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte
sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
4.3.5 Vorstandsmitglieder sollen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate
außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen.
5.1.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens
regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender
Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.
5.1.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands. Er
soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen.
Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern
einem Ausschuss übertragen, der auch die Bedingungen des Anstellungsvertrages
einschließlich der Vergütung festlegt.
Bei Erstbestellungen sollte die maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren
nicht die Regel sein. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem
Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung
soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder
soll festgelegt werden.
5.1.3 Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.
5.2 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und leitet
dessen Sitzungen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zugleich Vorsitzender der Ausschüsse sein,
die die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten.
Den Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee) sollte er nicht innehaben.
Der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden
bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm die Strategie,
die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten.
Der Aufsichtsratsvorsitzende wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung
der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher
Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands
informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll sodann den Aufsichtsrat unterrichten
und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.
5.3 Bildung von Ausschüssen
5.3.1 Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des
Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse
bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und
der Behandlung komplexer Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden
berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
5.3.2 Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten,
der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements,
der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags
an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung
befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollte kein ehemaliges Vorstandsmitglied
der Gesellschaft sein.
5.3.3 Der Aufsichtsrat kann weitere Sachthemen zur Behandlung in einen oder
mehrere Ausschüsse verweisen. Hierzu gehören u.a. die Strategie des Unternehmens,
die Vergütung der Vorstandsmitglieder, Investitionen und Finanzierungen.
5.3.4 Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Ausschüsse die Sitzungen des Aufsichtsrats
vorbereiten und darüber hinaus auch anstelle des Aufsichtsrats entscheiden.
5.4 Zusammensetzung und Vergütung
5.4.1 Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern soll darauf geachtet
werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner
sollen die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte
und eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt
werden.
5.4.2 Eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat
wird auch dadurch ermöglicht, dass dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige
Mitglieder des Vorstands angehören sollen und dass Aufsichtsratsmitglieder keine
Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens
ausüben sollen.
5.4.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung
seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Wer dem Vorstand einer börsennotierten
Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate
in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen.
5.4.4 Durch die Wahl bzw. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschiedlichen
Terminen und für unterschiedliche Amtsperioden kann Veränderungserfordernissen
Rechnung getragen werden.
5.4.5 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung
oder in der Satzung festgelegt. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des
Unternehmens Rechnung. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz
im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen
berücksichtigt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte
Vergütung erhalten.
Die erfolgsorientierte Vergütung sollte auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg
bezogene Bestandteile enthalten.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Anhang des Konzernabschlusses
individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch
die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen
oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs-
und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert im Anhang zum Konzernabschluss
gesondert angegeben werden.
5.4.6 Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr an weniger
als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen hat, soll dies im
Bericht des Aufsichtsrats vermerkt werden.
5.5 Interessenkonflikte
5.5.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet.
Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch
Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
5.5.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche,
die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern
oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber
offenlegen.
5.5.3 Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene
Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht
nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
sollen zur Beendigung des Mandats führen.
5.5.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds
mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
5.6 Effizienzprüfung
Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.
6.1 Der Vorstand wird neue Tatsachen, die im Tätigkeitsbereich des Unternehmens
eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind, unverzüglich veröffentlichen,
wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den
allgemeinen Geschäftsverlauf geeignet sind, den Börsenpreis der zugelassenen
Wertpapiere der Gesellschaft erheblich zu beeinflussen.
6.2 Sobald der Gesellschaft bekannt wird, dass jemand durch Erwerb, Veräußerung
oder auf sonstige Weise 5, 10, 25, 50 oder 75% der Stimmrechte an der Gesellschaft
erreicht, über- oder unterschreitet,
wird dies vom Vorstand unverzüglich veröffentlicht.
6.3 Die Gesellschaft wird die Aktionäre bei Informationen gleich behandeln.
Sie soll ihnen unverzüglich sämtliche neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und
vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung stellen.
6.4 Zur zeitnahen und gleichmäßigen Information der Aktionäre und Anleger soll
die Gesellschaft geeignete Kommunikationsmedien, wie etwa das Internet, nutzen.
6.5 Informationen, die die Gesellschaft im Ausland aufgrund der jeweiligen kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften veröffentlicht, sollen auch im Inland unverzüglich bekannt gegeben
werden.
6.6 Erwerb oder Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder von darauf bezogenen
Erwerbs- oder Veräußerungsrechten (z. B. Optionen) sowie von Rechten, die unmittelbar
vom Börsenkurs der Gesellschaft abhängen, durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft oder ihres Mutterunternehmens sowie durch bestimmte ihnen nahestehende
Personen werden von diesen unverzüglich der Gesellschaft mitgeteilt. Von der
Mitteilungspflicht sind der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage, als Vergütungsbestandteil
sowie unwesentliche Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (25 000,-- EURO in 30
Tagen) ausgenommen. Die Gesellschaft veröffentlicht die Mitteilung unverzüglich.
Im Anhang zum Konzernabschluss sollen entsprechende Angaben gemacht werden.
Der Aktienbesitz einschließlich der Optionen sowie der sonstigen Derivate des
einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieds sollen dann angegeben werden,
wenn er direkt oder indirekt größer als 1% der von der Gesellschaft ausgegebenen
Aktien ist. Übersteigt der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
1% der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, soll der Gesamtbesitz getrennt
nach Vorstand und Aufsichtsrat angegeben werden.
6.7 Im Rahmen der laufenden Öffentlichkeitsarbeit sollen die Termine der wesentlichen
wiederkehrenden Veröffentlichungen (u.a. Geschäftsbericht, Zwischenberichte,
Hauptversammlung) in einem "Finanzkalender" mit ausreichendem Zeitvorlauf
publiziert werden.
6.8 Von der Gesellschaft veröffentlichte Informationen über das Unternehmen
sollen auch über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Die Internetseite
soll übersichtlich gegliedert sein. Veröffentlichungen sollten auch in englischer
Sprache erfolgen.
7.1.1 Anteilseigner und Dritte werden vor allem durch den Konzernabschluss
informiert. Sie sollen während des Geschäftsjahres durch Zwischenberichte unterrichtet
werden. Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte sollen unter Beachtung
international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt werden. Für
gesellschaftsrechtliche Zwecke (Ausschüttungsbemessung, Gläubigerschutz) werden
Jahresabschlüsse nach nationalen Vorschriften (HGB) aufgestellt, die auch Grundlage
für die Besteuerung sind.
7.1.2 Der Konzernabschluss wird vom Vorstand aufgestellt und vom Abschlussprüfer
sowie vom Aufsichtsrat geprüft. Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach
Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des
Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein.
7.1.3 Der Konzernabschluss soll konkrete Angaben über Aktienoptionsprogramme
und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft enthalten.
7.1.4 Die Gesellschaft soll eine Liste von Drittunternehmen veröffentlichen,
an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter
Bedeutung hält. Handelsbestände von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten,
aus denen keine Stimmrechte ausgeübt werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Es sollen angegeben werden: Name und Sitz der Gesellschaft, Höhe des Anteils,
Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres.
7.1.5 Im Konzernabschluss sollen Beziehungen zu Aktionären erläutert werden,
die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen
zu qualifizieren sind.
7.2 Abschlussprüfung
7.2.1 Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss
eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers einholen, ob und ggf. welche beruflichen,
finanziellen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen
und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern
andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können.
Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen
Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor,
erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.
Der Aufsichtsrat soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass der Vorsitzende
des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende
mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird,
soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden.
7.2.2 Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft
mit ihm die Honorarvereinbarung.
7.2.3 Der Aufsichtsrat soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer über alle
für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse
unverzüglich berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben.
Der Aufsichtsrat soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer ihn informiert bzw.
im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen
feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen
Erklärung zum Kodex ergeben.
7.2.4 Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen des Aufsichtsrats über den
Jahres- und Konzernabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse
seiner Prüfung.
Stand der Bearbeitung dieser Seite: 2003-11-06
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