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ein ganzheitlicher Ansatz zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann (Chancengleichheit) als Querschittspolitik, indem die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen beider Geschlechter in allen Bereichen von Politik und Verwaltung als leitendes Prinzip mit zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung zu Gender Mainstreaming ist europarechtlich verankert.
| 2. Weitere Informationen |
Quellen der Verpflichtung zu G.M. sind u.a.:
Art. 2 des EG-Vertrages (Amsterdamer Vertrag):
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ... in der ganzen Gemeinschaft ... die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
sowie Art. 3 Absatz 2 dieses Vertrages:
Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männdern und Frauen zu fördern.
Die Beschäftigungspolitischen Leitlinien der EU, Leitlinie Nr. 19, verpflichten dazu, "einen Gender Mainstreaming-Ansatz zugrunde zu legen", und verwenden damit diesen Begriff für die in Art. 3 Abs. 2 formulierte umfassende Verpflichtung.
Die EU-Kommission hat ein umfangreiches Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Verpflichtungen und veröffentlicht einen jährlichen Bericht zur Chancengleichheit in Europa (jeweils aktuell zu erreichen über die Website der EU: http://europa.eu.int/).
Definition nach EU-Kommission,
Europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik, 2000, S. 26:
Gender Mainstreaming bezeichnet einen geplanten Prozess der Gleichstellung von
Frau und Mann (Chancengleichheit) in einer Gesamtpolitik, in allen einzelnen
Politikbereichen und Programmen in Anerkennung der Unterschiede der Geschlechter.[FN1]
Definition der Bundesregierung
auf der Website http://www.gender-mainstreaming.net/,
Link "Definition", übernommen am 05.05.2002;
die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen und Männern
von vornherein zu berücksichtigen, um das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv verwirklichen zu können.
Anmerkungen B.K.
1. Ergänzt werden sollte der Katalog der "Aufträge" in der Definition
der Bundesregierung um
als zentrale Aufgabenbereiche.
2. "Steuerung" ist nicht identisch mit "Controlling".
Besser wäre die Formulierung des letzten Punktes der Aufgabenliste:
Das würde konkret bedeuten, dass das Controlling Daten sammelt und aufbereitet, die es erlauben, die Situation der Geschlechter und die Verwirklichung der Chancengleichheit zu beurteilen.
| [1] | zitiert nach Krüger, Ingo: Frauenförderung und Gender Mainstreaming im Personalmanagement. Brühl/Rhld. 2001 (Schriftenreihe der Fachhochschule des Bundes Band 37), S. 82. Siehe dort auch weitere Informationen zur Problematik, u.a. EU- und völkerrechtliche Grundlagen der Verpflichtung zu G.M. |
© Copyright: Dr. Burkhardt Krems, Köln, 2009-08-10