GGO (Gemeinsame Geschäftsordnung)

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.02)

1 Definition

Gemeinsame Geschäftsordnung von Landes- oder Bundesministerien. Über die Regelungen einer normalen Geschäftsordnung von Ämtern und anderen öffentlichen Einrichtungen hinaus regeln die "Gemeinsamen Geschäftsordnungen" die Mitwirkung der Ministerien an der Gesetzgebung, einschließlich der Zusammenarbeit der Ministerien untereinander, mit anderen an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen und mit anderen Gebietskörperschaften und ihren Organen.

2 Die GGO des Bundes

Die GGO des Bundes ist 2000 neu gefasst worden, u. a. mit dem Ziel einer besseren Gesetzgebung, aber auch als Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und als Anpassung an die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation. 2006 wurde sie geändert im Hinblick auf die Bürokratiekostenmessung und den Normenkontrollrat, und 2009 u. a. mit dem Ziel, die Gesetzgebung weiter zu verbessern und damit auch die Anforderungen der EU nach "better regulation" aufzugreifen (siehe auch: Gesetzesfolgenabschätzung).

Nach der GGO des Bundes sind in den Gesetzentwürfen auch "die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen" darzustellen sowie ob und nach welchem Zeitraum zu prüfen ist, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind und ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen (d. h. die Kosten-Wirksamkeit).

Seit 2009 muss auch dargestellt werden, ob die Wirkungen des Vorhabens einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen, insbesondere welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat. Schließlich wurden Regelungen über die Fachaufsicht als ministerielle Kernaufgabe aufgenommen, mit denen die strategische Ausrichtung der Fachaufsicht betont wird (siehe Aufsichtsarten und die von der Bundesregierung beschlossenen Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien, die die GGO ergänzen).

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Quellen zur GGO des Bundes: externe Quelle / Online-Archiv.

Siehe auch: Gesetzesfolgenabschätzung / Registraturrichtlinie