Wirtschaftlichkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 2.51)
1 Definitionen
1.1 Wirtschaftlichkeit / Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ("Wirtschaftlichkeit" als Maxime, Wirtschaftlichkeitsgebot, normativer Begriff)
Wirtschaftlichkeit ist das nachhaltig[1] günstigste Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten.
Vereinfacht: Wirtschaftlich ist die Lösung mit dem größten Nutzen für das eingesetzte Geld.
Die Lösung muss im Vergleich mit allen anderen verfügbaren Alternativen den größten Nutzen für das eingesetzte Geld bringen. Ein häufiger Fehler ist es, diesen Vergleich zu unterlassen oder nicht nach Alternativen zu suchen.
Als Formel:
Vereinfacht: | |
Genauer: | |
Die wirtschaftlichste Alternative Aw ist die Alternative, bei der der Quotient aus Nutzen und Kosten den maximalen Wert hat. | |
|
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 7 BHO, Nr. 1:
"Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben."
- Prüfungsordnung
des Bundesrechnungshofes, § 4 Abs. 3:
"Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit wird untersucht, ob das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten Mitteln angestrebt und erreicht wurde. Sie umfasst die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns einschließlich der Zielerreichung (Erfolgskontrolle). Sie umfasst auch die Prüfung, ob die eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt wurden (Grundsatz der Sparsamkeit).
1.2 Deskriptiver Begriff "Wirtschaftlichkeit"
"Wirtschaftlichkeit" als deskriptiver Begriff misst, in welchem Ausmaß das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt worden ist ... Mehr ...
1.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind systematisch durchgeführte und dokumentierte Untersuchungen zur Überprüfung geplanter oder durchgeführter Maßnahmen auf Wirtschaftlichkeit unter Verwendung anerkannter Verfahren (normativer Begriff). Nr. 2 der VV zu § 7 BHO definiert kurz wie folgt: "Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit." Mehr ...
2 Weitere Informationen
2.1 Bedeutung
a) "Wirtschaftliches Handeln" ist nichts anderes als "rationales Wirtschaften" und setzt Ziele, Informationen und Bewertungskriterien und -verfahren voraus (siehe "Wirtschaften"). Denn das Problem knapper Ressourcen ist dem Menschen vorgegeben:
- Jeder überflüssig ausgegebene Euro steht für andere Zwecke nicht zur Verfügung,
- verhindert, dass damit eine Leistung für das Gemeinwohl entsteht,
- schadet anderen
- und verringert unseren Wohlstand.
Jede Verwendung von Mitteln für einen bestimmten Zweck ist immer auch eine Entscheidung gegen die Verwendung für andere Zwecke - was z. B. durch das Instrument der Globalbudgetierung verdeutlicht werden soll: wer ein Globalbudget für alle seine Zwecke hat, weiß, dass die Mittelverwendung für einen Zweck gleichzeitig die Mittel für alle anderen Zwecke verringert.
b) Die Verpflichtung aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich zunächst auf die Auswahl zwischen bekannten Alternativen, unter Verwendung der Instrumente der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, darüber hinaus aber auch darauf, nach neuen Alternativen zu suchen, die ein besseres Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen könnten. Deshalb sind auch weitere Instrumente verpflichtend, wie z. B.
- der Vergleich mit anderen (Benchmarking, Best Practice)
- sowie alle Instrumente, die es erst erlauben, die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen, z. B. umfassendes Controlling, das die Beurteilung der Leistungen nach Menge, Produkt- und Servicequalität und den Wirkungen (Outcome) ermöglicht ebenso wie die Beurteilung der Kosten.
- Und selbstverständlich ist die Wirkungsfrage zu stellen: hat die Leistung eine Wirkung, die den Aufwand rechtfertigt?
c) Anwendungsbereich: operative Einzelentscheidung / strategische Entscheidungen
"Wirtschaftlichkeit" ist kein Maß für die Rentabilität der Leistungserstellung, sondern für die Vorteilhaftigkeit einzelner Entscheidungen (siehe speziell zur Abgrenzung zur Privatwirtschaft). In gleicher Weise können auch aggregierte und strategische Entscheidungen bewertet werden, z. B. ob bestimmte Leistungen wirtschaftlich sind, d. h. der Nutzen, sie zu gewährleisten und/oder durch die öffentliche Verwaltung selbst oder durch Dritte (Privatisierung, Outsourcing) erbringen zu lassen, in einem günstigen Verhältnis zu den Kosten für die öffentliche Verwaltung steht.
d) Das Wirtschaftlichkeitsgebot erfordert leistungsfähiges Management
Richtig verstanden ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nur im Rahmen eines leistungsfähigen Verwaltungsmanagements zu gewährleisten, wie es das Neue Steuerungsmodell bzw. - treffender benannt - die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV) beschreibt.
| der Leistungen und Kosten |
| der Wirkungen (des Outcome) |
keine Wirtschaftlichkeit, wie die Verfassung (Art. 114 II GG) sie fordert.
Denn
- wer nicht weiß, welche Leistungen in welcher Qualität und zu welchen Kosten er erstellt, kann nicht behaupten, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten - ohne Transparenz der Leistungen und Kosten keine Wirtschaftlichkeit.
- Entsprechendes gilt aber auch, wenn nicht geklärt ist, welche Wirkungen die Leistungen haben sollen und tatsächlich haben, d. h. welchen Beitrag zum Gemeinwohl sie erbringen. Deshalb gilt: ohne Transparenz der Wirkungen (Outcome) keine Wirtschaftlichkeit.
d) Beachte: Die Instrumente zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (und generell alle Management-Instrumente) stehen ihrerseits unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit[FN1a].
2.2 Regelungsquellen
Bundesrecht | Erläuterungen |
GG Art. 114 Abs. 2 Satz 1 Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
|
Aus der Aufgabenstellung des Bundesrechnungshofs wird abgeleitet, dass die Prüfkriterien gleichzeitig Vorgaben für das Handeln der (Bundes-) Verwaltung sind. Entsprechende Regelungen existieren für die Länder |
HGrG § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. |
Rahmenregelung für Bund und Länder |
BHO § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung (1) 1Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. (2)1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. 3In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. |
Regelungen auf Bundesebene
|
VV-BHO § 7 | Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO, konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot |
Arbeitsanleitung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Bundesfinanzministeriums | Die Arbeitsanleitung ergänzt die VV-BHO § 7 und ist zwar formell nicht verbindlich, wird aber z. B. auch vom BRH als richtige Anwendung des Haushaltsrechts vorausgesetzt - und hat damit faktisch normative Wirkung |
Wibe | für IT-Vorhaben ist im Bund die Verwendung dieses Instruments z. T. vorgeschrieben |
SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung
§ 69 |
Mit der Verpflichtung zu Benchmarking in Abs. 5 konkretisiert das SGB IV das Wirtschaftlichkeitsprinzip auch
vom Verfahren her: ohne Benchmarking kann nicht beurteilt werden, ob die
Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung ausgeschöpft
worden sind.
Dabei kann ein Konflikt mit der Verpflichtung in Abs. 6 entstehen: der Verpflichtung zur "Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung", die als "analytische Personalbemessung" mit hohem Aufwand verbunden ist, aber u. U. nur scheingenaue Ergebnisse liefert (siehe dazu "Zur Kritik der analytischen Personalbemessung") |
Zu beachten ist, dass europäische Vorgaben für Politik und Verwaltung entsprechende Verpflichtungen zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots auslösen und dieses Gebot - in seiner Bedeutung auch als Verpflichtung zu optimaler Kosten-Wirksamkeit - z. B. Prüfmaßstab bei allen von der EU geförderten Vorhaben ist.
"Wirtschaftlichkeit"
als deskriptiver Begriff
"Wirtschaftlichkeit" als deskriptiver Begriff misst, in welchem Ausmaß
das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt worden ist. Eine gewählte Lösung
kann mehr oder weniger "wirtschaftlich" sein, je nachdem, in welchem
Ausmaß sie das mögliche Nutzen-Kosten-Optimum erreicht, d. h.
insbesondere
- ob ein definiertes Ziel (Leistung, Wirkung, sonstiges Ziel) mit den geringst möglichen Kosten oder
- mit definierten Kosten das Ziel mit größtmöglichem Nutzen (einschließlich möglichst geringer negativen Auswirkungen auf andere Ziele)
- oder insgesamt ein optimales Verhältnis von Nutzen zu Kosten
erreicht werden wird (Beurteilung der Planung) oder erreicht worden ist (Beurteilung der Durchführung).
Unterschiedliche Lösungen können unterschiedlich wirtschaftlich sein. Das relative Ausmaß der Wirtschaftlichkeit zu ermitteln ist Aufgabe der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
"Wirtschaftlichkeit" ist nicht "Erwerbswirtschaftlichkeit"
Beachte: "wirtschaftlich" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht "erwerbswirtschaftlich", also Handeln mit der Absicht der Gewinnerzielung. Beide Bedeutungen werden leicht verwechselt, wozu selbst gesetzliche Regelungen beitragen, die die "wirtschaftliche Betätigung" der öffentlichen Hand regeln, z. B. Regelungen in den Gemeindeordnungen der Ländern. Auch in der öffentlichen Diskussion wird "Wirtschaftlichkeit" oft mit "Erwerbswirtschaftlichkeit" gleichgesetzt, auch wo es um den öffentlichen Auftrag geht, zum Gemeinwohl beizutragen.
2.3 Abgrenzung zur Privatwirtschaft / BWL allgemein
Der Begriff "Wirtschaftlichkeit" wird in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre z. T. abweichend verwendet, was zu Missverständnissen einlädt. Beispielhaft sei hier der Klassiker der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, das Lehrbuch von Wöhe/Döring, 18. Aufl. 1993 bzw. 21. Aufl. 2002, zitiert.
Wirtschaftlichkeit als Rationalprinzip
Wöhe/Döring (S. 1 f. in beiden Auflagen) definieren Wirtschaftlichkeit zunächst als "Rationalprinzip",
d. h. als Forderung, ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen
Zielerreichung und Mitteleinsatz zu erreichen - dies stimmt mit der hier verwendeten
Definition überein (wenn auch die Konkretisierung, ebd., abweicht, entsprechend
den Zielsetzungen privater Unternehmen).
Wirtschaftlichkeit als Maßstab in der Kostenrechnung
Davon z. T. abweichend wird "Wirtschaftlichkeit" in der Kostenrechnung als Beurteilung des (kurzfristigen) betrieblichen Erfolgs verwendet,
indem Wertverbrauch als Kosten dem Wertzuwachs als Leistung gegenübergestellt
werden (Wöhe/Döring,
18. Aufl., S. 1002, in der 21. Aufl. findet sich keine entsprechende Definition).
"Leistung" wird dabei als Wertzuwachs in Geldeinheiten definiert, was für private Unternehmen sinnvoll ist, nicht aber für die öffentliche Verwaltung (siehe die Definition "Leistung"). Deshalb ist es für die öffentliche Verwaltung weder möglich noch sinnvoll, Wirtschaftlichkeit als monetäre Leistungs-Kosten-Relation zu messen und den Begriff für die Bilanzierung des betrieblichen Prozesses der Leistungserstellung zu verwenden.
Gegenstand der Beurteilung als "wirtschaftlich" ist in der öffentlichen Verwaltung auch nur nicht die (gesamte) Leistungserstellung pro Rechnungsperiode, sondern jede einzelne Maßnahme, die sich finanziell auswirken kann, siehe in Nr. 1 der VV zu § 7 BHO:
"Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Bundes, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushaltes unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben."
"Wirtschaftlichkeit" für die öffentliche Verwaltung
- erfasst also andere Sachverhalte
- und verwendet andere Maßstäbe
als die von Wöhe/Döring, 18. Aufl., S. 1002 für die Kostenrechnung angegebene Bedeutung.
Weitere Bedeutungen
Darüber hinaus wird der Begriff "Wirtschaftlichkeit" auch verwendet
- als "mengenmäßige Wirtschaftlichkeit" für das Verhältnis zwischen Leistungsmenge (in Stück usw.) und Menge der eingesetzten Mittel (z. B. Zahl der Arbeitsstunden) (Wöhe/Döring, S. 49 bzw. 48)
- als "wertmäßige Wirtschaftlichkeit"
- für das Verhältnis zwischen Ertrag und Aufwand (Wöhe/Döring, S. 49 bzw. 48) bzw.
- unter der Bedingung, dass ein bestimmter Ertrag auf verschiedene Art und Weise erzielt werden kann, d. h. bei Geltung des Minimalprinzips: als Vergleich der Istkosten zu den Sollkosten (den günstigsten Kosten) (Wöhe/Döring, 18. Aufl. S. 48 bzw. 21. Aufl. S. 47) - was mit dem Minimalprinzip, wie in der öffentlichen Verwaltung gültig, übereinstimmt.
Eine umfassende Darstellung der Verwendung des Begriffes "Wirtschaftlichkeit" in der BWL findet sich bei Eichhorn.
Abschließende Empfehlung
Für die öffentliche Verwaltung bleibt festzuhalten, dass es eine Definition
für "Wirtschaftlichkeit" gibt,
- die sachlich richtig und praktisch erprobt ist,
- die stimmig in das Gesamtkonzept einer modernen Verwaltung passt,
- die einer Definition der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre entspricht, die aus einer allgemein gültigen Einsicht folgt: der Begrenztheit der Ressourcen bei Unbegrenztheit menschlicher Bedürfnisse,
- die als formales Prinzip den Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung nicht widerspricht, sondern es gestattet, diese Besondernheiten in vollem Umfang zu berücksichtigen (siehe dazu auch die Zitate)
- und auch mit dem Begriff "Wirtschaftlichkeit" in der Verfassung (Art. 114 II GG) übereinstimmt.
Das Wort "Wirtschaftlichkeit" in abweichenden Bedeutungen zu verwenden ist weder sachlich notwendig noch aus anderen Gründen empfehlenswert. Im Gegenteil gefährdet es die Verständigung über eine grundlegende Orientierung der öffentliche Verwaltung und die richtige Anwendung der Instrumente einer modernen Verwaltung, verursacht Denk- und Beurteilungsfehler und trägt zu einer Fehldeutung des Managements öffentlicher Angelegenheiten - und damit zum schlechten Ruf der Verwaltung - bei. Auch da, wo es um die "wirtschaftliche Betätigung" geht, sollte klargestellt werden, dass ein anderer Begriff verwendet wird, mit wesentlichen Folgen für die Orientierung des Handelns der öffentlichen Hand.
2.4 Bedeutung im einzelnen
a) Wirtschaftlichkeit als Zentralbegriff der Betriebswirtschafts- und Managementlehre
Wirtschaftlichkeit ist ein Zentralbegriff der Betriebswirtschafts- und Managementlehre. Für die öffentlichen Verwaltung gilt die Definition des Haushaltsrechts. Danach ist Wirtschaftlichkeit eine Aussage über das Verhältnis von Nutzen (Ausmaß der Zielerreichung) und Kosten (Ressourcenverbrauch, Opfern, Nachteilen):
Nutzen | = | Ausmaß der Zielereichung = Leistung / Wirkung / Sonstiges[FN5] |
Ziele können alle legalen und legitimen Ziele sein, die die Verwaltung verfolgen darf, vgl. Ziele und Kennzahlen, und die zu verfolgen ermessensfehlerfrei ist. Mehr ... |
||
Kosten | = | Ressourcenverbrauch = in Geld bewerteter Verzehr von Gütern und Dienstleistungen[FN5] |
Als Wirtschaftlichkeitsgebot ist das nachhaltig[FN1] günstigste Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten anzustreben, es ist die Alternative mit dem günstigsten Verhältnis zu wählen, mathematisch:
Die wirtschaftlichste Alternative Aw ist die Alternative, bei der der Quotient aus Nutzen und Kosten den maximalen Wert hat, wobei die Alternativen A1, A2, A3, ..., An jeweils den Nutzen NA1, NA2, NA2, …, NAn und die Kosten KA1, KA2, KA3, …, KAn haben.
Bei einer Beschaffung z. B. sind alle Kosten zu berücksichtigen, die im Rahmen und als Folge der Beschaffung entstehen, nicht nur der "Preis", sondern z. B. auch die Installations- und Schulungskosten für neue Hard- und Software, die Wartungskosten sowie die Kosten in den Facheinheiten als Folge der Beschaffung, z. B. durch längere oder kürzere Bearbeitungszeiten, durch Arbeitsausfähle bei Stillstandszeiten, usw. Im Sprachgebrauch der IT ist dafür die Abkürzung "TCO" für "Total Cost of Ownership" gebräuchlich.
Das Gebot wirtschaftlichen Handelns hat durch Art. 114 II GG Verfassungsrang (zur Bedeutung s. Reinermann 2000, S. 5 ff, zur Bedeutung speziell als Rechtsprinzip mit Verfassungsrang Musil 2005, sowie die Anmerkungen in [FN2]).
"Das Wirtschaftlichkeitsgebot besitzt zwar Verfassungsrang, kann aufgrund seiner inhaltlichen Offenheit aber nur als formales Optimierungsgebot begriffen werden." (Musil 2005, S. 88, Hervorhebung ergänzt.)
Die Bedeutung in der Betriebs-wirtschaftslehre und im Verwaltungsmanagement stimmen inhaltlich überein:
"Das ökonomische Prinzip (Wirtschaftlichkeitsprinzip) ist ein rein formales Prinzip, das keinerlei Aussagen über die Motive oder die Zielsetzungen des Handelns macht. ... (Es) charakterisiert lediglich die Art der Durchführung." (Wöhe/Döring, 21. Aufl. und Vorauflagen, jeweils S. 2).
Verglichen werden in der öffentlichen Verwaltung Nutzen und Kosten der Alternativen. Soweit es dabei um Entscheidungen über die Erbringung von Leistungen (ob überhaupt bzw. Art und Weise der Leistungserbringung) geht und die Leistung einen Marktwert hat, kann, wie in der Privatwirtschaft, ein Vergleich von Ertrag und Aufwand erfolgen, der allerdings nicht ausreicht: die Auswirkungen auf die öffentlichen Anliegen, deretwegen die Verwaltung tätig wird (Outcome), sind in die Gesamtbewertung ebenso einzubeziehen wie sonstige (Neben-) Wirkungen. S. dazu das Prüfschema "Wirtschaftlichkeit" sowie die Berichtsfelder für Management und Rechenschaftslegung gegenüber der Öffentlichkeit. "Wirtschaftlichkeit" ist im übrigen nicht ein Maß für die Rentabilität der Leistungserstellung, sondern für die Vorteilhaftigkeit einzelner Entscheidungen (siehe dazu bereits oben zur Abgrenzung zur Privatwirtschaft).
b) Wirtschaftlichkeit und Outcome, Kosten-Wirksamkeit
Das Verhältnis von Kosten zu Nutzen der Leistung wird auch als Effizienz bezeichnet.
Effiziente Leistungen, die keine Wirkung im Sinne
von Outcome haben, sind aber ebenfalls Geldverschwendung
und damit ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies erfordert
deshalb eine weitere Prüfstufe, so ausdrücklich die Arbeitsanleitung
für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Bundesfinanzministeriums
(siehe unten beim Thema "Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen")
und die Konkretisierung des Prüfauftrages des Bundesrechnungshof (s.
oben). Dieses Verständnis von Wirtschaftlichkeit wird ausformuliert
in den Grundsätzen
für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der
INTOSAI[FN2a], die die Wirtschaftlichkeitsprüfung
wie folgt zusammenfasst:
"Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die unabhängige Untersuchung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Projekte, Programme oder Organisationen, unter Beachtung der Anforderungen an die Sparsamkeit und mit dem Ziel, Verbesserungen zu erzielen."
"Wirksamkeit" im Sinne dieser Defintion umfasst auch die Nachhaltigkeit, so ausdrücklich die Eidgenössische Finanzkontrolle[FN2b].
Am Systemmodell erläutert bezieht sich Wirtschaftlichkeit
- zunächst auf "Effizienz", das Verhältnis Input (Ressourcenverbrauch, Kosten) zu Output (Leistung),
- in einer weiteren Stufe auf "Effektivität" = Outcome im Sinne von Wirksamkeit (Erreichung der gesetzten Ziele),
- schließlich auf Kosten-Wirksamkeit als das Verhältnis von Wirkung/Outcome zu Input/Kosten.
Das erschöpft aber den Bedeutungsgehalt von Wirtschaftlichkeit nicht: es gibt auch Nutzenaspekte, die weder "Leistung" noch "Wirkung" sind, z. B. soziale und ökologische Auswirkungen, die nicht zum öffentlichen Auftrag der konkreten Behörde gehören, die Situation der Beschäftigten unabhängig davon, ob sie messbare Auswirkungen auf Leistung oder Wirkung hat, bessere Erreichbarkeit für den Bürger, was weder "Produktqualität" noch "Wirkung" ist sondern Servicequalität, das Ansehen der Institution in der Öffentlichkeit, usw. (Mehr zum Nutzenbegriff ...)
Weitere Stichwörter: Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Effektivität, Effizienz,
c) Prinzipien der Wirtschaftlichkeit sind die folgenden Entscheidungsregeln:
Prinzip | bedeutet, es ist ... |
|
Alle Bewertungen müssen nachhaltig zutreffen (s. die Erläuterungen in [FN1])
"Objektivität": Maximal- und Optimalprinzip erlauben keine eindeutigen und "objektiven" Entscheidungen, weil der Nutzen nicht objektiv bestimmt werden kann: die konkreten Ziele einer Behörde zu einem bestimmten Zeitraum sind in aller Regel nicht gesetzlich exakt definiert, sondern bedürfen politischer und/oder verwaltungspolitischer Konkretisierung (siehe die Stichwörter "Ziel" und "Ziele und Kennzahlen". Juristisch besteht "Ermessen" und/oder "Beurteilungsspielraum", das/der aber durch Management auszufüllen ist. An die Vertretbarkeit solcher Entscheidungen sollten heute auch juristisch andere Anforderungen gestellt werden, denn was in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe auf Kosten des Steuerzahlers getan wird, muss den verfügbaren Stand von Managementinstrumenten berücksichtigen.
Für die konkrete Abwägung ist ferner der Einsatz der geeigneten Techniken erforderlich (z. B. Nutzwertanalyse, Wibe, s. unten zu "Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen") und der Entscheidungsprozess mit den vorgenommenen Abwägungen ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zum Optimalprinzip
Unterscheiden sich die Alternativen bei Kosten und bei Nutzen, ist weder das Minimal-
noch das Maximalprinzip anwendbar, es muss unmittelbar auf das Wirtschaftlichkeitsgebot
zurückgegriffen, also die Alternative gesucht werden, die ein möglichst günstiges
Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten aufweist. Das Verhältnis von Nutzen
zu Kosten ist zu "optimieren" - Optimalprinzip (auch als "Optimumprinzip" oder
"Simultanprinzip" bezeichnet). Weder Nutzen noch Kosten können
aber unbegrenzt verringert oder vergrößert werden, die Entscheidungssituation
ist zu präzisieren durch einen Kosten-Nutzen-Rahmen: nur Alternativen,
die in diesem Rahmen liegen, sind in die Abwägung einzubeziehen (entsprechend
der ersten Auswahl von Alternativen bei der Nutzwertanalyse).
Um die Abwägung vornehmen zu können, sollten die Kosten der Alternativen z. B. durch eine Kostenvergleichsrechnung und die Nutzen durch Nutzwertanalyse vergleichbar gemacht werden. Die abschließende Abwägung zwischen Kosten und Nutzen der Alternativen ist nicht mathematisch möglich, es bleibt eine nicht "objektive" - aber auch nicht objektivierbare - Entscheidung, die aber vertretbar sein muss und die gegen Willkür z. B.
- durch Bezugnahme auf anerkannte Werte und Standards und/oder
- durch die Einbeziehung weiterer Personen in die Entscheidungsfindung
- durch Transparenz
Als Hilfe für diese Entscheidungen kommt auch das IT-gestützte Verfahren WIBE in Betracht.
Wirtschaftlichkeitsprinzipien
in der öffentlichen Verwaltung im Überblick |
|||
Prinzip |
Minimalprinzip |
Optimalprinzip |
Maximalprinzip |
Maxime |
minimiere |
optimiere |
maximiere |
Entscheidungs- regel |
Ist der Nutzen gleich[FN4], wähle die Alternative mit den geringsten Kosten | Wähle die Alternative mit dem günstigsten Nutzen-Kosten-Verhältnis | Sind die Kosten gleich, wähle die Alternative mit dem größten Nutzen |
Techniken |
Kostenvergleichsrechnung / Kapitalwertmethode / andere Verfahren der Investitionsrechnung |
Kombination mit Abwägung zwischen den Ergebnissen / Wibe / Kosten-Nutzen-Analyse / Kosten-Wirksamkeits-Analyse |
Siehe zu weiteren Einzelheiten und hilfreichen Hinweisen
- die Arbeitsanleitung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des BMF
- das IT-gestützte Entscheidungsverfahren Wibe.
- das Prüfschema "Wirtschaftlichkeit"
- als Beispiel den Fall "Einsatz externer Experten".
Es gibt wichtige weitere Vergleichs- und Bewertungsprobleme (z. B. Plan- zu Ist-Kosten), für die unterschiedliche Bezeichnungen verwendet werden, vgl. dazu das Stichwort Effizienz mit Zusatzinformationen sowie die Informationen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit verwendeten Techniken, insbesondere Kostenvergleichsrechnung und Nutzwertanalyse jeweils mit Zusatzmaterialien.
Das Problem der Wirtschaftlichkeit von Planungen, die den Erlass von Rechtsnormen umfassen, ist Gegenstand der Gesetzesfolgenabschätzung (GFA).
"Wirtschaftlichkeit" als Zielfeld ist nicht identisch!
Im Rahmen von Ziel-, Berichts- und Kennzahlensystemen wird z. T. "Wirtschaftlichkeit" als Bezeichnung für ein Zielfeld (Berichtsfeld) verwendet, z. B. mit den Zielarten "Stückkosten" und "Kostendeckungsgrad". Diese Bezeichnung ist unglücklich, weil hier nicht der Begriff "Wirtschaftlichkeit" gemeint ist, denn es findet keine Abwägung von Kosten mit Nutzen statt. Vielmehr ist es die Überschrift über die Gruppe der Finanzziele (monetäre Ziele) und sollte entsprechend benannt sein (siehe im einzelnen die Vorschläge für Ziel-, Berichts- und Kennzahlensysteme).
Zur Kritik an der "Ökonomisierung" siehe [FN2]
3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
3.1 Definition
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind systematisch durchgeführte und dokumentierte Untersuchungen zur Überprüfung geplanter oder durchgeführter Maßnahmen auf Wirtschaftlichkeit unter Verwendung anerkannter Verfahren (normativer Begriff). Nr. 2 der VV zu § 7 BHO definiert kurz wie folgt: "Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit."
3.2 Systematik der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach der VV zu § 7 BHO
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen können unterschiedliche Fragen betreffen, die der BMF bei der Darstellung der Erfolgskontrolle wie folgt systematisiert (Nr. 2.2 der VV zu § 7 BHO):
Systematik der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Erfolgskontrolle
- die Zielerreichungskontrolle (in welchem Ausmaß wurden die beabsichtigten Ziele erreicht?)
- die Wirkungskontrolle (in welchem Ausmaß war die
Maßnahme dafür ursächlich?)
beide Fragen zielen auf die Effektivität der Maßnahme, d. h. im Systemmodell auf Wirkung/Outcome
- Wirtschaftlichkeitskontrolle (im engeren Sinne, erst hier wird eine Beziehung zum Ressourcenverbrauch hergestellt. B. K.) mit den beiden Aspekten
"Vollzugswirtschaftlichkeit" ist gleichbedeutend mit Effizienz, der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung/des Produkts/des Output,
Maßnahmenwirtschaftlichkeit bedeutet dagegen die Wirtschaftlichkeit der Wirkungen/des Outcome, auch "cost-effectiveness" genannt.
Alle Fragen sind m. E. in gleicher Weise auch im Planungsstadium zu beantworten, weshalb dies weniger ein (Spezial-) System der Erfolgskontrolle, sondern eine Systematik der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung generell darstellt, bei der die Fragen entsprechend umzuformulieren sind: Fragen 1 und 2 bedeuten dann z. B.: "In welchem Ausmaß werden die Handlungsalternativen voraussichtlich die beabsichtigten Ziele erreichen?" Entsprechend interpretiert der BRH seinen Prüfauftrag (s. oben): ... "angestrebt und erreicht wurde".
3.3 Gliederung und Prüfpunkte
Nr. 2.1 der VV zu § 7 BHO enthält eine Darstellung, welche Aussagen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen mindestens enthalten müssen:
- Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
- Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
- relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschl. Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,
- finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
- Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,
- Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,
- Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. Nr. 2.2).
Damit wird eine Erfolgskontrolle nach Abschluss der Maßnahme zwingend vorgeschrieben, was der aktuellen Praxis nicht unbedingt entspricht. Diese Forderung ist nachdrücklich auch deshalb zu begrüßen, weil nur durch eine Erfolgskontrolle das System "Verwaltung" lernen kann.
Allerdings sollte die Eignung der Lösungsmöglichkeiten vor der Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgen, weil z. B. im Rahmen der Nutzen-, aber auch der Kostenanalyse die Wahrscheinlichkeit bestimmter Wirkungen zu berücksichtigen ist.
Nicht ausdrücklich erwähnt, aber sinnvoll ist eine Risikoabschätzung, die bei Bedarf Anlass für Risikomanagement (risk management) geben sollte. Das Maut-Desaster (Abschaffung der bisher verwendeten Schwerkraftverkehrsabgabe im Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit eines neuen Systems) zeigt die Bedeutung von Risikomanagement.
4. Bedeutung des Themas für die Verwaltungsausbildung
Zur Berufsrelevanz des Themas und die mögliche Umsetzung in Bachelor-Studiengängen für die öffentliche Verwaltung siehe den besonderen Beitrag "Wirtschaftlichkeit" in Verwaltungsstudiengängen.
5 Fallbeispiele / Diskussion
Siehe die Sammlung von Fallbeispielen im Wiki zum Online-Verwaltungslexikon, unter anderem Wirtschaftlichkeit im Kulturbereich - am Beispiel der Kölner Museen.
Auf einen in der Verwaltungspraxis, vor allem der Kommunen, häufiges Missverständnis sei hier eingegangen: das Missverständnis, dass sich "Wirtschaftlichkeit" nach "Kosten" im Sinne der Bau- oder Investitionssumme beurteilen lässt. Dazu folgender Investitionsvergleich:
Investitionsvergleich Austausch Fenster / Einbau Klimaanlage (Prinzipdarstellung. Investitionssumme jeweils 1 Million Euro) |
||||
Austausch Fenster | Einbau Klimaanlage | |||
Rechen- größen |
Kosten | Rechen- größen |
Kosten | |
Investitionssumme / € | 1.000.000 | 1.000.000 | ||
Nutzungsdauer / Jahre | 50 | 10 | ||
Abschreibung (AfA) | 2% | 20.000 | 10% | 100.000 |
kalkulatorische Zinsen (auf halbe Investitionssumme) | 3% | 15.000 | 15.000 | |
Wartung/Instandhaltung | 0,5% | 5.000 | 2,0% | 20.000 |
Kosten pro Jahr (=Aufwand) | 40.000 | 135.000 | ||
Bereits ohne zusätzliche Stromkosten für die Klimaanlage und die Heizkostenersparnis des Fensteraustausches unterscheiden sich die „Kosten“ (als Ressourcenverbrauch) um den Faktor 3. Werden diese weiteren Kostengrößen berücksichtigt, steigt der Unterschied auf den Faktor 7 bis 10. Im neuen kommunalen Rechnungswesen (z. B. dem NKF in NRW) sind die Kosten pro Jahr als Aufwand in die Ergebnisrechnung einzustellen. Über Investitionen anhand der Investitionssummen zu entscheiden ist ein schwerwiegender Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. „Investitionssummen“ sind keine „Kosten“, weil sie nicht den Änderungen des Vermögens, dem Ressourcenverzehr, entsprechen. Siehe „Kosten“ im Online-Verwaltungslexikon. (C) Krems – olev.de – 1.1 – 2015-10-11 |
6 Quellen
Alle einschlägigen Standardwerke behandeln das Thema. Ausgewählte weitere Literatur:
Arnim, Hans Herbert von | 1988 | Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip. Berlin 1988 |
Bundesministerium der Finanzen (BMF) | 2011 | Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen - RdSchr. des BMF vom 12. Januar 2011, geändert durch Rundschreiben vom 06.05.2019 (GMBl 2019 Nr. 19, S. 372). Online-Quelle / Online-Archiv.
Zum Vergleich: die Arbeitsanleitung 1995 |
Eichhorn, Peter | 2005 | Das Prinzip Wirtschaftlichkeit. Basiswissen der Betriebswirtschaftslehre. 3. Aufl., Wiesbaden 2005 (1. Aufl. 2000) |
Homann, Klaus | 2005 | Kommunales Rechnungswesen. Buchführung, Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsrechnung. 6. Aufl., Wiesbaden 2005 |
Klümper, Bernd / Möllers, Heribert / Zimmermann, Ewald | 2004 | Kommunale Kosten- und Wirtschaftlichkeitsrechnung: Fachbuch mit Beispielen und praktischen Übungen und Lösungen. 15. Aufl., Witten 2006 |
Grupp, Klaus | 2000 | Wirtschaftlichkeit im "schlanken Staat". In: Die Verwaltung, Beiheft 3, Fortschritte der Finanzkontrolle in Theorie und Praxis. Zum Gedenken an Ernst Heuer (hrsg. von Helmuth Schulze-Fielitz), 2000, S. 9 - 24. Online im Internet: http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=109, 04.09.2020 |
Musil, Andreas | 2005 | Wettbewerb in der staatlichen Verwaltung. Tübingen 2005, S. 72-88 |
Röthig, Peter | 2004 | WiBe 21: Empfehlung zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen in der Bundesverwaltung, insbesondere beim Einsatz der IT. - Version 4.0 – 2004 (Schriftenreihe der KBST Bd. 52, Online-Quelle (2006-01-07) |
Romers, Joachim | 2007 | Wirtschaftlichkeit als Prüfungsmaßstab des Bundesrechnungshofes. In: Winfried Kluth (Hrsg.): Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2006, Baden-Baden 2007, S. 71-89 |
Schmidt, Jürgen | 2006 | Wirtschaftlichkeit in der öffentlichen Verwaltung. 7. Aufl., Berlin 2006 |
Thießen, Friedrich (2019): Projektprüfung und Wirtschaftlichkeitsanalysen. Ein anwenderfreundliches Prüfverfahren für Kommunen, Verbände, Vereine und Stiftungen. Freiburg |
Siehe auch die Studienmaterialien zur Kostenvergleichsrechnung und Nutzwertanalyse, einschl. Fallbeispielen mit Lösungen.
Anmerkungen
1 | dieser Aspekt wird in Definitionen oft nicht genannt, ist aber wohl
mitgemeint. Zur Bedeutung siehe den Beitrag Nachhaltigkeit
hier im Online-Verwaltungslexikon olev.de.
Bei vielen - operativen - Entscheidungen im Alltagsgeschäft mag die Nachhaltigkeit keine oder eine eher geringe Rolle spielen, weil mittel- und langfristige Auswirkungen nicht eintreten oder nicht kalkulierbar sind, aber viele Managemententscheidungen haben längerfristige Auswirkungen, deshalb sollte die oft vergessene "vierte Dimension", der Faktor Zeit, bereits in die Definition aufgenommen werden. Im übrigen ist dies auch eine Konsequenz aus der von der Bundesrepublik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung zu Nachhaltigkeit. |
1a | Die z. T. berechtigte und verständliche Kritik an dem Instrumentarium
betrifft nicht die Instrumente an sich, sondern die Umsetzung in die konkrete
Verwaltungspraxis: die Schwierigkeiten werden oft unterschätzt mit
der Folge, dass z. B. KLR eingeführt wird, obwohl das Management
nicht weiß, was es wissen will, oder gar keine Kosten- und Leistungstransparenz
möchte. Folge: die KLR liefert unverständliche Antworten auf
Fragen, die niemand stellt.
Wer sich anschickt, ein neues Auto zu bauen, ohne etwas vom Autobau zu verstehen, braucht sich nicht zu wundern, wenn nicht mal ein Trabi dabei herauskommt. Deshalb sollte man auf das Verkehrsmittel "Auto" aber nicht verzichten. Die Forderung nach Wirtschaftlichkeit auch der Instrumente der Wirtschaftlichkeitssteuerung wird z. B. dadurch berücksichtigt, dass aufwändigere Untersuchungen nur bei entsprechend großen/umfangreichen/kostenträchtigen Vorhaben gefordert werden, die diesen Aufwand rechtfertigen, vgl. etwa die Arbeitsanleitung des BMF. |
2 | Der Hinweis auf die verfassungsrechtliche Grundlage "scheint
schon deshalb angebracht, weil ein gewissen Maß an Ökonomisierung
zu den Hauptanliegen von NPM gehört und im Mittelpunkt der Ökonomie das Wirtschaftlichkeitsprinzip
steht." Reinermann 2000,
S. 5 f.
Die häufig zu vernehmende Kritik an der Ökonomisierung beruht auf verbreiteten Missverständnissen:
Die Kritik trifft also nicht zu und steht vor allem im Widerspruch zu den rechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Vorgaben:
Damit ist auch die Forderung unzutreffend, dass Rechtsnormen das Wirtschaftlichkeitsprinzip durch Vorgaben "begrenzen" und begrenzen müssten (wie Grupp meint): diese gesetzgeberischen Vorgaben sind keine "Grenzen", sondern definieren, was im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als Nutzen zu berücksichtigen ist. So jetzt auch mit ausführlicher Begründung Musil 2005. Er fasst sein Ergebnis wie folgt zusammen:
Siehe zur Problematik auch Grupp, Klaus: Wirtschaftlichkeit im "schlanken Staat". In: Die Verwaltung, Beiheft 3, Fortschritte der Finanzkontrolle in Theorie und Praxis. Zum Gedenken an Ernst Heuer (hrsg. von Helmuth Schulze-Fielitz), 2000, S. 9 - 24. Online im Internet: http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=109, 04.09.2020 |
2a | INTOSAI ist die Internationale Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden, http://www.intosai.org
Letztere umfasst entsprechend der Terminologie der internationalen Vereinigung der obersten staatlichen Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) die Kriterien der Sparsamkeit, des günstigen Verhältnisses von Kosten und Nutzen und der Wirksamkeit, die wesensgemäss auch die Nachhaltigkeit beinhaltet. |
2b | Der Definition des INTOSAI schließt sich die für die Rechnungsprüfung
in der Schweiz auf Bundesebene zuständige Eidgenössische
Finanzkontrolle ausdrücklich an und betont, dass die Definition
auch die Nachhaltigkeit umfasst:
"Die Wirtschaftlichkeit im weiteren Sinn ... umfasst entsprechend der Terminologie der internationalen Vereinigung der obersten staatlichen Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) die Kriterien der Sparsamkeit, des günstigen Verhältnisses von Kosten und Nutzen und der Wirksamkeit, die wesensgemäss auch die Nachhaltigkeit beinhaltet." Eidgenössische Finanzkontrolle: Überblick über die Stellung und Tätigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), Online-Quelle (2006-12-17), S. 9. |
3 | Zum Optimalprinzip: In vielen Quellen werden nur Minimal- und Maximalprinzip als Folgerungen aus dem Wirtschaftlichkeitsprinzip genannt, oft auch in der haushaltsrechtlichen Literatur. Damit wird aber eine tatsächlich vorhandene Problematik ignoriert, dass zwischen zwei Alternativen zu wählen ist, die sich sowohl im Nutzen als auch bei den Kosten unterscheiden. Keines der beiden Prinzipien sagt dann, wie zu entscheiden ist. Die Praxis hat hier schlicht auf das Prinzip der Wirtschaftlichkeit unmittelbar zurückgegriffen und damit das Optimalprinzip angewendet: bei deutlichem Nutzenvorteil und geringen Mehrkosten ist die qualitativ bessere Alternative wirtschaftlicher, bei deutlichen Mehrkosten und nur geringem Zusatznutzen wäre es die kostengünstigere. Allerdings gibt es keine "Rechenregel", keinen Automatismus in dieser Abwägung, sie ist (verwaltungs-)politisch im Einzelfall vorzunehmen, so zutreffend die Arbeitsanleitung des BMF zu den VV zu § 7 BHO, die damit faktisch das Optimalprinzip anerkennt. |
4 | Auf diese Bedingung darf nicht verzichtet werden, kein "Sparen um jeden Preis", s. oben Fußn. 3. |
5 | Die Aussagen beziehen sich immer auf Nutzen bzw. Kosten der Maßnahme. Deshalb ist der in der Kostenrechnung übliche Zusatz "durch die betriebliche Leistungserstellung verursacht" hier nicht erforderlich: er gilt automatisch, weil zu prüfen sind (nur) die Auswirkungen einer konkreten Maßnahme. |
2020-09-04