Anschaffungswert / Herstellungswert (Anschaffungskosten / Herstellungskosten)
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.22)
1 Definitionen
Anschaffungswert ist die Summe aller Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand nutzungsbereit zu erwerben. Er ist damit gleichzeitig der Anfangswert, der die Grundlage für die Ermittlung kalkulatorischer Kosten (Abschreibung, kalkulatorische Zinsen, Wagniskosten) bildet. Er errechnet sich aus dem Anschaffungspreis abzüglich Preisminderungen zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten, bei Immobilien z. B. Erschließungskosten, Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten.
Wird ein Vermögensgegenstand selbst hergestellt, ist für die Kalkulation der Herstellungswert maßgebend. Er entspricht der Summe der Material- und Fertigungseinzelkosten, unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungsgemeinkosten können einbezogen werden oder müssen es, je nach Gesetzeslage (siehe im Folgenden).
2 Weitere Informationen
- die allgemeinen gesetzlichen Regelungen in § 255 HGB, "Bewertungsmaßstäbe":
- (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
- (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
- Zu Sonderfragen (Forschungs- und Entwicklungswerte/-kosten, Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen, Zeitwert) vgl. die weiteren Absätze von § 255 HGB.
- die gesetzlichen Regelungen für das Finanzmanagement in den Ländern und Kommunen, siehe z. B. den "Vorschlag für eine Gemeindehaushaltsverordnung für ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sich im wesentlichen an den HGB-Regelungen orientieren:
§ 44
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
bzw. das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004:
§ 33 NKFG
NRW
Wertansätze für Vermögensgegenstände
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Notwendige Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten können einbezogen werden.
Die Bezeichnung "-kosten" ist üblich, auch § 255 HGB verwendet sie, obwohl sie ungenau ist: Anschaffungsausgaben sind gerade keine Kosten, weil ihnen kein Wertverzehr entspricht: mit dem Kauf wird Geld ausgegeben, man erhält damit aber den Wert der gekauften Gegenstände. Das ist besonders deutlich beim Kauf von Grundstücken: sie behalten ihren Wert, möglicherweise steigt er sogar.
2014-04-17