Anschaffungswert / Herstellungswert
(Anschaffungskosten / Herstellungskosten)
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon
olev.de, Version 1.1)
1. Definition
Anschaffungswert ist die Summe aller Aufwendungen,
die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand nutzungsbereit zu erwerben.
Er ist damit gleichzeit der Anfangswert, der die Grundlage für die Ermittlung
kalkulatorischer Kosten (Abschreibung,
kalkulatorische Zinsen, Wagniskosten) bildet. Er errechnet sich aus dem Anschaffungspreis
abzüglich Preisminderungen zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten,
bei Immobilien z. B. Erschließungskosten, Grunderwerbsteuer, Notar-
und Gerichtskosten.
Der Herstellungswert entspricht der Summe der Material- und
Fertigungseinzelkosten, unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungsgemeinkosten
können einbezogen werden oder müssen es, je nach Gesetzeslage (siehe
im Folgenden).
Festlegungen enthalten die gesetzlichen Regelungen
für das Finanzmanagement in den Ländern und Kommunen, siehe z. B.
den "Vorschlag für eine Gemeindehaushaltsverordnung für ein doppisches
Haushalts- und Rechnungswesen" der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder[FN1]
§ 44
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden,
um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln
zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören
auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch
von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung
eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine
über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten
und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten
dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten,
der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens,
soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
|
bzw. das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden
im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW)
vom 16.11.2004:
§ 33 NKFG
NRW
Wertansätze für Vermögensgegenstände
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden,
um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln
zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören
auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch
von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung
eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine
über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten
und die Sonderkosten der Fertigung. Notwendige Materialgemeinkosten
und Fertigungsgemeinkosten können einbezogen werden.
|
Anmerkung zum Sprachgebrauch
Die Bezeichnung "-kosten" ist üblich, aber ungenau: Anschaffungsausgaben
sind gerade keine Kosten, weil ihnen kein Wertverzehr
entspricht. Das ist besonders deutlich beim Kauf von Grundstücken: sie
behalten ihren Wert, möglicherweise steigt er sogar, als kalkulatorische
Kosten sind deshalb keine Abschreibungen
zu berechnen.

Stichwörter:
Anschaffungswert / Herstellungswert / Anschaffungskosten / Herstellungskosten