Anschaffungswert / Herstellungswert (Anschaffungskosten / Herstellungskosten)
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.1)

1. Definition

Anschaffungswert ist die Summe aller Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand nutzungsbereit zu erwerben. Er ist damit gleichzeit der Anfangswert, der die Grundlage für die Ermittlung kalkulatorischer Kosten (Abschreibung, kalkulatorische Zinsen, Wagniskosten) bildet. Er errechnet sich aus dem Anschaffungspreis abzüglich Preisminderungen zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten, bei Immobilien z. B. Erschließungskosten, Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten.

Der Herstellungswert entspricht der Summe der Material- und Fertigungseinzelkosten, unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungsgemeinkosten können einbezogen werden oder müssen es, je nach Gesetzeslage (siehe im Folgenden).

2.  Weitere Informationen
Anschaffungswert - Online-Verwaltungslexikon

Festlegungen enthalten die gesetzlichen Regelungen für das Finanzmanagement in den Ländern und Kommunen, siehe z. B. den "Vorschlag für eine Gemeindehaushaltsverordnung für ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder[FN1]

§ 44
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.

bzw. das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004:

§ 33 NKFG NRW
Wertansätze für Vermögensgegenstände

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Notwendige Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten können einbezogen werden.

 

Anmerkung zum Sprachgebrauch

Die Bezeichnung "-kosten" ist üblich, aber ungenau: Anschaffungsausgaben sind gerade keine Kosten, weil ihnen kein Wertverzehr entspricht. Das ist besonders deutlich beim Kauf von Grundstücken: sie behalten ihren Wert, möglicherweise steigt er sogar, als kalkulatorische Kosten sind deshalb keine Abschreibungen zu berechnen.


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Stichwörter:
Anschaffungswert / Herstellungswert / Anschaffungskosten / Herstellungskosten


© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt Krems,
Köln, 2009-12-09
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