Konnexität, Konnexitätsprinzip

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.1)

1 Definition

"Wer bestellt, zahlt" - Prinzip, das vor allem im Verhältnis zwischen Verwaltungsebenen regelt, dass derjenige, der einem anderen Verwaltungsträger Aufgaben zuweist oder ihre Ausführung regelt, die dadurch entstehenden, nicht durch Einnahmen/Erträge gedeckten Kosten zu tragen hat - oder zumindest eine Kostenregelung treffen muss. Differenzierter, weil auch die Frage der Entscheidung über die Leistungen regelnd, Art. 43a der Schweizer Bundesverfassung: wer zahlt, bestimmt über die Leistung, allerdings mit definierten Einschränkungen (siehe unten).

2 Weitere Informationen

2.1 Anwendungsbereiche

Wichtig ist dieses Prinzip

Darin heißt es zur Kostenfolgeabschätzung:

§ 3 Kostenfolgeabschätzung des Konnexitätsausführungsgesetz NRW

(1) Der Kostenfolgeabschätzung sind die bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Kosten zugrunde zu legen.

(2) Für die Prognose gemäß Absatz 1 sind die Kosten der übertragenen Aufgabe, die Einnahmen und die anderweitigen Entlastungen zu schätzen. Diese Ermittlungen sind schriftlich zu dokumentieren.

(3) Zur Ermittlung der geschätzten Kosten der übertragenen Aufgabe sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  1. Sämtliche Umstände der Durchführung der Aufgabe (z.B. Zahl der Leistungsempfänger, Zahl der Leistungsprozesse, benötigte Verwaltungsressourcen) sind zu beschreiben. Ist beabsichtigt, durch Ausführungsvorschriften besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung (z.B. Häufigkeit von Kontrollen, Anzahl zu untersuchender Stichproben) zu stellen, ist dies bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen; sind derartige Anforderungen nicht vorgesehen, ist dies zu dokumentieren.
  2. Die künftig auf der Grundlage des Gesetzentwurfs zur Aufgabenübertragung zu bewirkenden Leistungen an Dritte (Sozialleistungen, Beihilfen, Subventionen usw.) sind nach Höhe und Fallzahlen pauschal zu schätzen.
  3. Der Personalaufwand ist zu errechnen, indem die durchschnittlichen Kosten der mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauten Mitarbeiter mit dem geschätzten durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert werden; bei der Berechnung kann auf Erfahrungswerte des Landes oder anderer Stellen zurückgegriffen werden.
  4. Der Sachaufwand ist für einen Büroarbeitsplatz mit einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert auf den Personalaufwand oder mit einer Sachkostenpauschale zu veranschlagen; der sonstige aufgabenspezifische Sachaufwand ist zu schätzen. Die Verwaltungsgemeinkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich durch die Aufgabenübertragung voraussichtlich erhöhen; dann ist ein Zuschlag von bis zu 10 vom Hundert auf den Personalaufwand anzusetzen.
  5. Der Aufwand für Investitionen, soweit diese ersichtlich für die Erfüllung der Aufgabe zu tätigen sind, ist bei der Ermittlung der Kosten gleichfalls zu berücksichtigen.

2.2 Regelungen in der Schweizer Bundesverfassung

Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.

5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

2.3 Anwendungsprobleme

Ein nicht gelösten Problem ist dabei, was die "bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Kosten" sind:

2.3.1 "Kosten" oder "Ausgaben"?

Der Sprachgebrauch ist uneinheitlich: einerseits wird von "Kosten" und "Aufwendungen" gesprochen (§ 1 Abs. 1 KonnexAG), andererseits von "Einnahmen": sie sind aber nicht den Kosten gegenüber zu stellen, denn Einnahmen sind keine "Erträge", sondern bloße Zahlungsvorgänge. Siehe zu diesem Sprachgebrauch z. B. § 3 Abs. 6 KonnexAG:

"Die Mehrbelastung ergibt sich durch die Verrechnung der geschätzten Kosten der Aufgabe (Absatz 3) mit den geschätzten Einnahmen (Absatz 4) ..."

2.3.2 "Wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit"?

Gehören zu den Kosten einer "wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit"

Gehören dazu generell "Qualitätskosten", die durch Qualitätsmanagement entstehen - oder sind derartige Kosten nicht sogar als Voraussetzung für die Ermittlung der Kosten anzusetzen, weil Qualitätsmanagement unverzichtbar ist, um dauerhaft Kosten bei gleichzeitiger Steigerung der Qualität zu senken (siehe 10er-Regel der Fehlerkosten?)

Hier zeigt sich die Notwendigkeit, eine optimale Verwaltungsorganisation zu definieren, die nachhaltig gute Ergebnisse erreicht.

2.3.3 10% Gemeinkosten?

Gemeinkosten sind nur zu Berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich erhöhen, dann aber nur mit 10% des "Personalaufwandes", § 3 Abs. 3 Nr. 4 KonnexAG. Der Bundesfinanzminister rechnet dagegen mit dem üblichen Zuschlag von 30%, siehe im Beitrag Personalkosten und den dort nachgewiesenen Personalkostentabellen: der im KonnexAG vorgesehene Betrag ist also möglicherweise unrealistisch - oder das übliche Rechenverfahren für die Ermittlung von Personalkosten stimmt nicht.

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2.3 Verstöße gegen das Konnexitätsprinzip

2.3.1 Bei Amtshilfe

Ein Verstoß gegen das - richtige - Prinzip der Konnexität liegt in den Kostenregelungen bei Amtshilfe: hier werden nur "Auslagen", aber keine "Kosten" erstattet, vgl. § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, gleiche Regelungen bestehen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Damit wird demjenigen, der Amtshilfe in Anspruch nehmen kann, ein Anreiz gegeben, statt eigener Vorkehrungen sich fremder Hilfe zu bedienen.

2.3.2 Ausschluss der Verrechnung im Geschäftsbereich

Auch der Ausschluss der Kostenerstattung bei Amtshilfe bzw. Leistungen/Kosten im Verhältnis von Behörden desselben Geschäftsbereichs untereinander ist ein solcher Verstoß und gleichzeitig ein Anreiz für unwirtschaftliches Verhalten: Abwälzen von Kosten auf andere, so dass kein Anreiz für eigenes wirtschaftliches Verhalten besteht (z. B. großzügige Inanspruchnahme der Räumlichkeiten einer anderen Behörde, der dadurch Zusatzkosten für Überstundenvergütungen entstehen, der Arbeitskraft anderer Behörden durch Abordnung).

3 Diskussion

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