Zielvereinbarung, Kontraktmanagement
(Schweiz: Leistungsauftrag, FLAG)

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 2.13)

1 Definition

Zielvereinbarungen (= "Kontrakte") sind

Leitgedanke ist der Übergang von input- und prozessorientierter Detailsteuerung hin zu ergebnis- und strategisch orientierter Steuerung "auf Abstand", Globalsteuerung.

Die durchgängige Verwendung von Zielvereinbarungen führt zu einem neuen Verhältnis zwischen den Beteiligten, das nicht mehr auf Über- und Unterordnung mit jederzeitigen Eingriffsrechten beruht, und wird als Kontraktmanagement bezeichnet. Es ist wesentliches Element des eines neuen Verwaltungsmanagements

Zu Zielvereinbarungen als Personalführungsinstrument, insbesondere nach dem Tarifrecht, siehe unten, auch zu den Besonderheiten des Schweizer FLAG-Konzepts. Seitenanfang

2 Weitere Informationen

2.1 Inhalt von Zielvereinbarungen

Die folgende Tabelle stellt die notwendigen und die möglichen weiteren Inhalte von Zielvereinbarungen zusammen. Je nach Einsatzbereich des Instrumentes sind z. T. unterschiedliche Inhalte möglich und wird auch der Detaillierungsgrad variieren. Wichtig ist, die Zielvereinbarungen so zu gestalten, dass sie die ihnen zugewiesene Funktion erfüllen können: eine verbesserte Steuerung, mehr Effizienz, durch Klärung der Ziele generell und zwischen den Hierarchieebenen, Konzentration auf die wesentlichen (erfolgskritischen) Ziele (strategische Ausrichtung), Übertragung der operativen Verantwortung auf die nachgeordnete Ebene. Seitenanfang

Inhalt von Zielvereinbarungen
Nr. Thema Pflicht Zusatz Erläuterungen / Hinweise
1. Partner Pflicht   Unterschrift der Partner macht die Vereinbarung verbindlich
2. Laufzeit Pflicht   in der Regel ein Jahr, abweichend bei Vorhaben/Projekten. Berichte in kürzeren Abständen möglich, ggf. Meilensteine definieren
3. Gegenstand   Zusatz wenn sich der Bezug von selbst ergibt, überflüssig. Aber Reflektion des Geltungsbereichs sinnvoll, und eingegrenzter Geltungsbereich möglich: nur Sach-/Finanz-/Zeitziele, oder auch / nur Führung, Personalentwicklung. usw.

Zielvereinbarungen können auch für bestimmte Funktionen (Sicherheitsbeauftragte Person, Koordination eines Vorhabens bei Einfluss-Projektmanagement), bestimmte Vorhaben ("Entwicklung von ...", "Reorganisation von ...") oder Teile der Aufgaben/bestimmte Produkte eines Referats geschlossen werden. Seitenanfang
4. Ziele Pflicht  
Sach-, Finanz- und Zeitziele, Prozessziele, Personalführungsziele, auch: Platzierung im Benchmarking.

Zu möglichen Zielen siehe "Ziele und Kennzahlen". Wichtig: nur eine begrenzte Zahl von strategisch relevanten Ziele vereinbaren, keine perfektionierte Steuerung durch einen umfassenden, alle Zielbereiche und Ziele abdeckenden Zielkatalog!

Keine Maßnahmen, sondern Ziele/Ergebnisse definieren: was erreicht werden soll, nicht wie/womit.

Angegeben werden sollte auch der Zielrahmen: die übergeordneten Ziele, zu denen konkrete Beiträge geleistet werden (und die ggf. inhaltliche Vorgaben liefern), z. B. die relevanten Abteilungsziele, in die sich die Ziele eines Referats einordnen, Programmziele für ein Projekt als Teil des Programms.
5. Zielwerte /
   Toleranzbereiche
Pflicht   Präzisierung durch Messgrößen ist wichtig, aber: nicht alle Ziele müssen messbar sein. Orientierung an "SMART": Siehe "Ziele und Kennzahlen".

Gliederungspunkte "Ziele" und "Zielwerte" können zusammengefasst werden. Seitenanfang

6. Ressourcen,
   Kompetenzen
Pflicht

 

  Unverzichtbar! Realistische Festlegungen sind notwendig, durchaus auch "fordernd".

Ressourcen sind Personal, Sachmittel, verfügbare Leistungen/ Dienstleistungen anderer usw. Falls relevant, sind Befugnisse für die Umsetzung zu definieren (Zugriff auf Informationen, Entscheidungsbefugnisse usw.)
7. Rahmen-
    bedingungen
  Zusatz Abhängigkeiten von externen Entwicklungen, ggf. politische Vorgaben
8. Berichtswesen Pflicht z. T. Zusatz Berichtsarten, -termine, Berichtswege, Grad der Festlegung je nach Situation. Berichtsarten: Standardberichte, Abweichungsberichte (Anlassberichte), Meilenstein-Berichte, Anzeigepflichtige Tatbestände (kritische Ereignisse), ggf. differenziert nach Inhalten.

Wichtig: Berichtspflichten müssen dem Zweck des Instruments: der Globalsteuerung, entsprechen und keine umfassende Information der vorgesetzten Stelle zur perfektionierten Detailsteuerung begünstigen. Konzentration also auf Erreichung ausgewählter Ziele/Ergebnisse, nicht Verfahren! Seitenanfang
9. Anreize /
    Sanktionen
  Zusatz Im Rahmen einer Vertrauenskultur müssen Anreize oder Sanktionen nicht unbedingt im vorhinein definiert werden (z. B. im Bereich Bildung, Soziale Betreuung), je nach Situation kann dies aber wichtig sein als Anreiz und Quasi-Wettbewerb. Dabei ist zwischen persönlichen Anreizen und Anreizen für die jeweilige Organisation (Organisationseinheit) zu unterscheiden (vgl. KGSt 1998, Nr. 2.3).

Bei institutionellen Zielvereinbarung sind in der Regel Konsequenzen für die Organisation/Organisationseinheit Gegenstand einer Vereinbarung, z. B. zusätzliche Mittel.
10. Verfahren bei
    Abweichungen
Pflicht z. T. Zusatz Information des Vereinbarungspartners wann, wie, ggf. Verfahren der Anpassung. Grad der Detaillierung variabel (keine Überreglementierung, also Vereinbarung von Regeln für alle denkbaren Fälle im vorhinein)

Die KGSt 1998, Nr. 4.2, empfiehlt eine "Öffnungsklausel", z. B. für den Fall gravierender Änderungen bei Haushaltsmitteln (sinngemäß: bei den Kosten) und "Konfliktregelungen".
© Krems - olev.de - Version 1.01 - 07.05.2009 Seitenanfang

2.2 Abgrenzung zu Personalführung und Leistungsentgelt

2.3 Bedeutung

Zielvereinbarungen, richtig verwendet, sind ein zentrales Instrument einer Neuen Verwaltungssteuerung:

 2.4 Vergleich zur traditionellen Steuerung

Vergleich traditionelle Steuerung / Steuerung mit Zielvereinbarungen
  Traditionelle Steuerung Steuerung mit Zielvereinbarungen
Management-Perspektive operativ / unsystematisch
(ohne klare Management-Perspektive, Beliebigkeit der Steuerungsaspekte)
strategisch
(klare strategische Management-Perspektive bei Verzicht auf operative Vorgaben - siehe aber Handlungsrahmen)
Sachlich
  Was / Wozu "Aufgaben": Output ohne Präzisierung als Produkte, meist nicht operational im Hinblick auf Art, Menge, Qualität, Überprüfung auf Zielerreichung, usw.); Kunden und Wirkungen (Outcome) unklar oder nicht definiert. Output
Leistungen als Produkte definiert
und/oder Outcome
Wirkungen der Produkte messbar definiert
  Womit (Input) detaillierte Vorgabe der Ressourcen über kameralen Haushalt ohne Produkt- und Ergebnis-Rationalität (Finanzzuweisungen unabhängig von Leistung/Wirkung) Globalbudget ggf. mit leistungsbezogener oder formelgebundener Mittelzuweisung
 Seitenanfang
  Wie Throughput: Detailliert aber unvollständig und unsystematisch
formale Strukturen (Aufbauorganisation) detailliert vorgegeben durch Rechtsgrundlage oder übergeordnete Instanz ,
Prozesse (Ablauforganisation) nicht systematisch, nicht definiert und geordnet, aber formale und punktuelle Detailregelungen (Verwaltungsvorschriften, Erlasse usw.),
generelle oder fallweise Regelung von Details der Leistungserbringung ohne Begrenzung,
informelle Strukturen und Prozesse werden nicht beachtet.
detaillierte Einflussnahme auf Personalmanagement
Throughput (Handlungsrahmen): Nur globale Vorgaben im Hinblick auf allgemeine Orientierungen, insbesondere zur Umsetzung von politischen Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben.
Gestaltungsfreiheit für Prozesse und Strukturen,
Vorgaben nur für bestimmte operative Orientierungen (z. B. im Hinblick auf Diversität/Gender Mainstreaming, Umwelt- und soziale Aspekte, Nutzung zentraler Dienste usw.),
ggf. Vorgabe, dass Controlling, Qualitätsmanagement / Evaluation stattzufinden hat.
Nutzung des Potenzials vor Ort, einschließlich der informellen Strukturen.
weitgehend eigenverantwortliches Personalmanagement
Zeitlich / Berechenbarkeit Seitenanfang
 
Generelle Regelungen anlassbezogen auf unbestimmte Zeit,
Einzeleingriffe jederzeit.
Unberechenbarkeit was generelle Regelungen und Einzeleingriffe angeht
Verhandlung zu definierten Zeiten bzw. bei definierten Ereignissen (Zwischenergebnissen, Abweichungen vom Soll),
Regelungen/Vereinbarungen mit definierter Gültigkeitsdauer,
Berichte nach Zeitplan bzw. bei definierten Ereignissen.
Fallweise Regelungen und Einzeleingriffe sind die Ausnahme, deshalb
Berechenbarkeit der Steuerung
Kommunikation
Hierarchisch bis autoritär[FN1] über Erlasse, Vorschriften, Verordnungen, Einbestellung von Vertretern der unterstellten Stelle (jede Äußerung der vorgesetzten Stelle ist verbindlich).
Anforderung von Berichten sachlich, zeitlich, Detaillierungsgrad unbegrenzt.
Reaktion auf Berichte / Vorschläge, Bitten nach freiem Ermessen.
Verhandlungen unter Nutzung der Sachkompetenz aller Seiten,
keine formale Überlegenheit der vorgesetzten Stelle.
Definiertes Berichtswesen (sachlich, zeitlich).
Kontrolle beschränkt auf Einhaltung der Zielvereinbarung,
ggf. nur noch Rechtsaufsicht (bei rechtsfähigen Partnern) Seitenanfang
Verantwortung "organisierte Unverantwortlichkeit" [FN2]
Fehlende Erfolgskennzahlen: Erfolg oder Misserfolg lassen sich großenteils nicht beurteilen, "gefühlte" Qualität, subjektive Beurteilung.
Fehlende Steuerungsinstrumente, um Erfolg sicherzustellen.
Fehlende Ergebnisverantwortung
 
o der Instanz, da sie ja nicht durchführt ("Handlungsverantwortung unten"),
o der unterstellten Stelle, da sie ja nur ausführt
o bzw. weil sie nicht die Ressourcen hat,
o maßgebend ist nicht das richtige Ergebnis, sondern die Einhaltung der Vorgaben.
klare Verantwortungsteilung
Erfolg ist messbar durch operationale Ziele. Objektive Grundlagen für Beurteilung.
Steuerungsinstrumente, wenn und soweit entwickelt (z. B. Leistungs- und Wirkungscontrolling[FN3])
Verantwortung
 
o der Instanz für strategische Entscheidungen, die Definition der Ergebnisse und des Handlungsrahmens,
o der unterstellten Stelle für die Ergebnisse (Effektivität) und die Effizienz des operativen Handelns.

 Seitenanfang
© Krems - olev.de - Version 1.34 - 30.05.2011

2.5 Zielvereinbarungen als Instrument der Globalsteuerung im Hochschulbereich

Zielvereinbarungen sind eines der Instrumente der Globalsteuerung, sie spielen im Hochschulbereich eine zunehmend wichtige Rolle und sind dort oft gesetzlich vorgesehen. Deshalb hat das Plenum der HRK "Grundsätze zu Gestaltung und Verhandlung von Zielvereinbarungen" beschlossen, die den Zweck von Zielvereinbarungen prägnant beschreiben: Seitenanfang

Grundsätze zu Gestaltung und Verhandlung von Zielvereinbarungen. Entschließung des Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 4:

Zielvereinbarungen dienen dazu, hierarchische input- oder prozessorientierte Detailsteuerung abzubauen und durch Formulierung von output-orientierten Leistungszielen die dezentrale Verantwortung, vor allem im operativen Bereich, zu stärken. Sie ersetzen daher für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand andere in der Regel diskretionäre Steuerungsinstrumente (Erlasse, Verordnungen) und treten nicht parallel hinzu.

... Zum Wesensgehalt der Zielvereinbarung gehört die Übertragung der fachlichen Ausgestaltung der Zielerreichung auf die dezentrale Ebene, andernfalls wird eine neue Qualität der Hochschulsteuerung nicht erreicht. Seitenanfang

Die Regelungen sind den Landes-Hochschulgesetzen zu entnehmen, hier ist beispielhaft die Regelung im Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen zitiert:

Auszug aus dem Hochschulgesetz NRW vom 31.10.2000 (Abrufdatum 21.06.2010)

§ 6
Ziel- und Leistungsvereinbarungen

(1) Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt. Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.

(2) Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden. Der Abschluss der Vereinbarung unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Wenn und soweit eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.

2.6 Zielvereinbarungen sind gerichtlich nicht einklagbar?

Üblicherweise wird gesagt, Zielvereinbarungen seien gerichtlich nicht einklagbar. Das gilt im Verhältnis von nicht-rechtsfähigen Einheiten derselben Verwaltung zueinander (z. B. Aufsichtsministerium und nachgeordnete Behörde) und innerhalb solcher Einheiten. Die Wirkung von Zielvereinbarungen z. B. eines Wissenschaftsministeriums mit rechtlichen selbständigen Hochschulen richtet sich nach den dafür geltenden Regeln - juristisch kommt eine Klagemöglichkeit in Betracht. Allerdings widerspricht ein Gerichtsverfahren bereits dem Sinn des Instruments "Zielvereinbarung" und sollte deshalb in aller Regel vermieden werden.

Entsprechendes gilt bei Zielvereinbarungen z. B. mit Agenturen und rechtsfähigen Aufgabenträgern: auch hier handeln unterschiedliche juristische Personen und könnte Rechtsschutz erforderlich - und dann auch möglich - sein.

Für die Einklagbarkeit von Leistungsvereinbarungen gelten die entsprechenden Regeln und Empfehlungen. Seitenanfang
 

2.7 Leistungsauftrag und Globalbudget / FLAG in der Schweizer Bundesverwaltung

In der Schweiz wird unterschieden zwischen dem mehrjährigen Leistungsauftrag des Parlaments, der mit einem Globalbudget verknüpft wird (Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget - FLAG) im Rahmen der "Wirkungsorientierten Verwaltungsführung" (WoV) (siehe das Finanzleitbild des Bundesrates vom 4.10.1999, Abschnitt I 5), und den jährlichen Zielvereinbarungen, die zur Umsetzung des Leistungsauftrages innerhalb der Exekutive abgeschlossen werden.

Das FLAG-Konzept ist inzwischen in einer größeren Zahl von Schweizer Bundeseinrichtungen umgesetzt, weitere Einrichtungen bereiten die Umsetzung vor. Mehr

in den Informationen des Eidgenössischen Finanzdepartments, interne Quelle im Online-Archiv.

Mehr zur Situation in der Schweiz generell in den Beiträgen zu WoV, NSM/NPM. Seitenanfang

2.8 Leistungsvereinbarungen

Vereinbarungen zwischen gleichgeordneten Partnern werden in Deutschland oft als Leistungsvereinbarungen bezeichnet. Mit diesem Instrument können z. B. Beratungsaufträge zwischen Facheinheit und Organisationsreferat innerhalb einer Behörde oder die Übertragung von Teilen der Personalverwaltung auf andere Behörden geregelt werden.

Solche Leistungsvereinbarungen sollten die Leistungen nicht nur pauschal festlegen, sondern Qualitätsindikatoren definieren und Berichte und/oder Evaluation vorsehen sowie zeitlich befristet sein. Damit unterscheiden sie sich von der bisher üblichen Übertragung von Aufgaben auf andere Aufgabenträger, wobei der Übertragende keinen Einfluss mehr auf die Aufgabenerledigung hat, der Auftragnehmer keinem Leistungsdruck mehr unterliegt, da er ja nicht um das Ende des Auftrags fürchten muss. Auch bei der Übertragung von Leistungen auf andere sollte die Gewährleistungsverantwortung des bisherigen Trägers bestehen bleiben und durch entsprechende Instrumente wirksam auszuüben sein.  Seitenanfang

2.9 Zielvereinbarungen als gesetzgeberisches Mittel

Zielvereinbarungen sind auch ein gesetzgeberisches Mittel zur Durchsetzung "weicher" Ziele, für die der Gesetzgeber selbst nicht im einzelnen Maßnahmen festlegt, sondern dies Vereinbarungen zwischen anerkannten Interessenvertretern und anderen gesellschaftlichen Akteuren überlässt, siehe z. B. § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). In diesem Fall sind sie ein Instrument des aktivierenden Staates bzw. von Good Governance.

Siehe auch

3. Quellen

3.1 Zielvereinbarungen allgemein

Bundesministerium des Innern 2001 Erstellung und Abschluss von Zielvereinbarungen - Praxisempfehlungen -, Bonn 2001 | im Online-Archiv
KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) 1998 Kontraktmanagement: Steuerung über Zielvereinbarungen. Bericht Nr. 4/1998. Köln 1998. Auch veröffentlicht als Kapitel 12 des "Handbuch Organisationsmanagement", Köln 1999
Verschiedene Bundesländer haben Anleitungen für Zielvereinbarungen entwickelt, die hier nicht aufgeführt sind. Sie behandeln dieses Thema oft als Instrument der Führung der Mitarbeitenden und nicht als Managementinstrument in einer modernen Verwaltung, also nicht als "Institutionelle Zielvereinbarung".

3.2 Mitarbeitergespräche und
      Zielvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigen

Jetter, Frank / Skrotzki, Rainer (Hrsg.) 2000 Handbuch Zielvereinbarungsgespräche. Konzeption, Durchführung, Gestaltungsmöglichkeiten. Mit Praxisbeispielen und Handlungsanleitungen. Stuttgart 2000
KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) 1992 Das Mitarbeitergespräch. Bericht 13/1992, Köln 1992
Meixner, Hanns-Eberhard 2005 Im Dialog gewinnen. Das Mitarbeiter- und Jahresgespräch. Köln 2005
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen – Projekt Verwaltungsmodernisierung 2004

Verwaltungsmodernisierung in Nordrhein-Westfalen. Zielvereinbarungen. Düsseldorf, August 2004. Online-Quelle

Nicht berücksichtigt
sind Quellen zum Leistungsentgelt auf der Grundlage des TVöD sowie andere Regelungen, die Zielvereinbarungen als Instrument der Personalführung / des Personalmanagements verwenden (könnten), z. B. leistungsbezogene Bestandteile der Beamtenbesoldung und die W-Hochschullehrerbesoldung.

 Seitenanfang3.3 Weitere Literatur und Internet-Adressen

Siehe die Quellen zum Neuen Steuerungsmodell / New Public Management, die in aller Regel auch dieses Thema behandeln, sowie speziell den Beitrag zum Schweizer FLAG-Konzept: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget.

 


Anmerkungen

Zurück zum Text "Autoritär" bedeutet hier (entsprechend einer schlechten, aber durchaus verbreiteten Praxis):
das Ministerium
  1. hat immer Recht,
  2. hat in allen Fragen die überlegene Sachkunde, auch wenn die Mitarbeitenden, wie üblich, "rotieren", also keine spezialisierte Sachkunde für das Aufgabengebiet der nachgeordneten Einheit besitzen,
  3. kritisiert, aber lässt sich nicht kritisieren (siehe Nr. 1 und 2),
  4. führt autoritär und nicht kooperativ, weil es gar nicht erkennt, dass die Führungsstil-Varianten auch in diesem Verhältnis anwendbar sind (desavouiert also seine eigene, für die Führung im Ministerium und im Geschäftsbereich verordneten Führungsrichtlinien),
  5. versteht die nachgeordneten Stellen nicht als "Kunden" und führt deshalb keine Kundenbefragung durch (während es die nachgeordneten Stellen möglicherweise gleichzeitig dazu verpflichtet, solche Befragungen sowie Mitarbeiterbefragungen als Standard durchzuführen).
Ein entscheidender Grund ist, dass sich die Mitarbeitenden der Ministerien der Problematik der Selbstreferenz nicht bewusst sind: 85% der Kommunikation ist ministeriumsintern, was man sich im Ministerium intern erzählt, das prägt das Bild mehr als die Wirklichkeit vor Ort, die viel weniger bekannt und für die interne Kommunikation viel weniger relevant ist: das Urteil / Vorurteil über die nachgeordneten Stellen ist ministeriumsintern sozial stabilisiert ebenso wie die Einschätzung der Vorbildlichkeit eigener Verfahrensweisen
Zurück zum Text eine Charakterisierung der traditionellen Steuerung durch Gerhard Banner, 1993, zu dieser Zeit Vorstand der KGSt
Zurück zum Text "Controlling" als Steuerungsinstrument ist eine irreführende Bezeichnung, wenn darunter - wie so oft - nur Kostencontrolling verstanden wird! Siehe im Beitrag Controlling
Zurück zum Text § 11 Absatz 1 der GGO des Bundes lautet: "Vorgesetzte beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs an den Entscheidungen, die in der Organisationseinheit anfallen. Sie fördern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Verantwortung sowie die Kreativität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies kann insbesondere durch Personalführungsgespräche, Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespräche und Konfliktmoderation geschehen." (Stand: Juli 2009)
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