| Nutzen
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Ausmaß der Zielereichung = Leistung / Wirkung / Sonstiges (siehe Ziele).
Im einzelnen:
Jeder Beitrag zur Bedürfnisbefriedigung bzw. zur Erreichung von Zielen
(einer Person, eines Betriebes, einer Volkswirtschaft usw.), für die öffentliche
Verwaltung: jeder Beitrag zu einem legalen und legitimen Ziel der öffentlichen
Verwaltung, jeder Beitrag zum Gemeinwohl. Dabei sind Nachteile als "negativer
Nutzen" einzubeziehen.
| 2. Weitere Informationen |
Nutzen bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
Bei der Bewertung von Maßnahmen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot
geht es oft um Nutzen als Leistung und/oder Wirkung,
aber nicht nur, was hier durch "Sonstiges" erfasst wird. S. a. Prüfschema
für Wirtschaftlichkeit, Ziele und
Kennzahlen. Dabei wird Nutzen nicht-monetär verstanden und den Kosten
als monetärer Nachteil (oder monetärer Vorteil bei Einsparungen) gegenübergestellt.
Nutzen in der öffentlichen Verwaltung ist oft etwas anderes als
Leistung
Anders als in der Privatwirtschaft lässt sich Nutzen in der öffentlichen
Verwaltung in der Regel nicht in Geld bewerten, weil ihre Leistungen
keinen Marktwert haben, und im übrigen auch Vorteile Nutzen darstellen
können, die keine Leistungen darstellen, z. B.
soziale und ökologische Auswirkungen, die nicht zum öffentlichen Auftrag
der konkreten Behörde gehören, Vor- und Nachteile für die Beschäftigten
unabhängig davon, ob diese messbare Auswirkungen auf Leistung
oder Wirkung haben, bessere Erreichbarkeit
für den Bürger, was weder "Produktqualität" noch "Wirkung"
ist sondern Servicequalität, das Ansehen der Institution in der Öffentlichkeit,
usw. (mehr im Beitrag "Ziele und Kennzahlen").
Unterschiedlicher Nutzen von Alternativen kann u. a. durch eine Nutzwertanalyse beurteilt und vergleichbar gemacht werden. Siehe auch Wirtschaftlichkeit, Prüfschema für Wirtschaftlichkeit, Ziele und Kennzahlen
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| © Copyright: Prof. Dr. Burkhardt
Krems, Köln, 2010-02-13 |
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