Einzelkosten (direkte Kosten)

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.33)

1. Definition

unmittelbar und verursachungsgerecht zurechenbare Kosten, beim Produkt "Führerschein" u. a. die Personalkosten des Prüfers und die Materialkosten des Führerscheins. Gegensatz: Gemeinkosten. Einzelkosten plus Gemeinkosten ergeben Vollkosten - wobei allerdings fraglich ist, ob Entscheidungen auf der Grundlage von Vollkosten getroffen werden sollten (mehr dazu). Einzelkosten können variabel oder fix sein.

2. Weitere Informationen

Gegenstand der Ermittlung von Einzelkosten ist insbesondere das Produkt/die Leistung als "Kostenträger" oder eine Organisationseinheit/Kostenstelle (siehe Kostenrechnung), je nach Bezugspunkt der Betrachtung kommen auch anderen Kalkulationsobjekte in Betracht: Projekte, Prozesse, Produktgruppen, Kundengruppen usw., bei Beschaffungsentscheidungen z. B. die Lebenszykluskosten der Alternativen, Transaktionskosten.

Auch für interne Produkte sind Einzel- und Gemeinkosten zu unterscheiden, um für sie eine Wirtschaftlichkeitssteuerung zu ermöglichen, obwohl ihre Kosten letztlich Gemeinkosten der externen Produkte darstellen.

Bedeutung von Einzelkosten

Einzelkosten haben eine besondere Bedeutung, weil sie

damit also wirksame Anreize für ein kostenbewusstes Verhalten geschaffen werden können. Sie eignen sich deshalb auch besonders als Element von Zielvereinbarungen.

Es sollte aber beachtet werden,

Zur Kritik der in der öffentlichen Verwaltung verbreiteten Vollkostenrechnung siehe z. B. W. Fischer 2002, 45 m.w.N.:

Eine zentrale Aussage der betriebswirtschaftlichen Literatur ist …, dass Vollkostenrechnungen für die innerbehördliche Steuerung so gut wie unbrauchbar sind. … "Alle Entscheidungen, die auf der Grundlage der vollen Kosten der Kostenstellen und -träger getroffen werden, sind mit größter Wahrscheinlichkeit falsch" (P. Riebel, 1994, S. 35). (Hervorhebung ergänzt. B. K.)

Die Rechnung mit Vollkosten wird hier als Instrument der internen Steuerung in Frage gestellt. In bestimmten Fällen kann das Rechnen mit Vollkosten notwendig sein, z. B. wenn über Outsourcing, Insourcing oder Privatisierung zu entscheiden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob sich damit auch die Gemeinkosten verändern. (Zusätzlich sind für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auch Transaktionskosten sowie die Nutzenseite zu berücksichtigen.)

Eine andere Frage ist, welche Daten die KLR für solche Entscheidung bereit stellt (siehe dazu W. Fischer 2002, S. 7 ff.), bzw. auf welchem Wege man zu den erforderlichen Daten kommt (u. U. auf der Grundlage der Einzelkosten, ergänzt um eine summarische Zuschlagskalkulation, W. Fischer 2002, S. 117).

Maßstab in dieser Frage ist das Wirtschaftlichkeitsgebot, d. h. es ist die Gestaltung zu wählen, die das nachhaltig günstigste Nutzen-Kosten-Verhältnis ergibt (siehe den Beitrag zu Wirtschaftlichkeit). Dabei sind in einer Gesamtbetrachtung alle mit den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auch als Folgewirkung entstehenden Kosten und Nutzen zu berücksichtigen. Entscheidungen über Investitionen oder die Privatisierung z. B. dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Bei dieser Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist es weder sachgesetzlich noch sonst vorgegeben, mit Vollkosten zu rechnen, die auf "willkürlichen Kostenschlüsselungen" beruhen.